BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2008 Ausgegeben am 23. Oktober 2008 Teil III
155. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen
(NR: GP XXIII RV 564 VV S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)
Artikel 12
GLEICHE ANERKENNUNG VOR DEM RECHT
1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß Menschen mit
Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt
anerkannt zu werden.
2) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß Menschen mit
Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
Menschen mit Behinderung Zugang zur der Unterstützung
zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß zu allen die Aus-
übung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden
Maßnahmen im Einklang mit den internationalen
Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame
Sicherungen vorgesehen werden, um Mißbräuche zu
verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten,
daß bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der
Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille
und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet
werden, es nicht zu Interessenkonflikten und mißbräuch-
licher Einflußnahme kommt, daß die Maßnahmen ver-
hältnismäßig und auf die Umstände der Person zuge-
schnitten sind, daß sie von möglichst kurzer Dauer sind
und daß sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine
zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder
gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen
im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen
die Rechte und Interessen der Person berühren, verhält-
nismäßig sein.
5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten
alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu ge-
währleisten, daß Menschen mit Behinderungen das gleiche
Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu
erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln
und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und
anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, daß
Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigen-
tum entzogen wird.
Artikel 13
ZUGANG ZUR JUSTIZ
1.) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behin-
derungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang
zur Justiz, u. a. durch verfahrensbezogene und altersgemäße
Vorkehrungen, um ihre wirksame, unmittelbare und mitte-
bare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen,
an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase
und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von
Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen,
fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die
im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Per-
sonals von Polizei und Strafvollzug.
In zwei Wochen findet ein Gerichtstermin statt, in welchem
Wolfgang S. die Herausgabe des Heimvertrages durch die
Lebenshilfe per Klage eingefordert hat. Leider ist bei der
Salzburger Justiz kein Wille feststellbar, die Persönlichkeits-
rechte meines Sohnes zu respektieren, denn es wird hier nur
gemauert, was das Zeug hält, um die menschenrechtsverachten-
den Zustände so zu belassen, wie sie sind. Dabei werden Gesetze
mißachtet und übergangen, seine Klage wurde 8 Monate unter-
drückt und die Stellung der Mutter als Vertrauensperson will man
mit allen Mitteln vereiteln. Mein Sohn hat eine schlechtere
Position wie ein Gefangener in einer Justizvollzugsanstalt !!!
Obige Gesetzestexte werden dem Gericht vor die Nase gehalten.
Renate Költringer, leidgeprüfte Mutter
NACHTRAG VOM 26.9.2012
Gestern Dienstag, 25.9.2012 haben wir am Bezirksgericht Salzburg zusätzlich zum entsprechenden BGBl.III/155/2008 noch folgende Proklamation abgegeben für das laufende Verfahren 33 C 207/12 i :
W O L F G A N G S
UNABDINGBARE PROZESS - RECHTE
VOR DEM GESAMTEN
JUSTIZ - APPARAT
NACH DER BRK
BEHINDERTEN-RECHTS-KONVENTION
DER UNO
Laut beiliegendem Auszug aus dem BGBl.III/Nr.155/2008, ausgegeben am 23.Oktober 2008, hat jede behinderte Person das unabdingbare Recht, in sämtlichen gerichtlichen Verfahren als Rechts - Subjekt vollständig anerkannt zu werden . Jede behinderte Person hat Anspruch auf die notwendige Unterstützung seitens der nächsten Angehörigen und der engsten Freunde zur unmittelbaren Ausübung der Rechts - und Handlungsfähigkeit. (Artikel 12 "Gleiche Anerkennung vor dem Recht")
Gemäß Artikel 13 ( "Zugang zum Recht") ist die Republik Österreich schon seit über 4 Jahren striktest verpflichtet, sämtlichen behinderten Personen die wirksame, unmittelbare und mittelbare Teilnahme bei allen sie betreffenden Verfahren zu ermöglichen. Wir müssen leider feststellen, daß sich diese Verpflichtung noch immer nicht bis in den Salzburger Justiz - Apparat durchgesprochen hat.
Im konkreten Anlaß - Fall versucht erneut der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH", meinen schwer behinderten Sohn Wolfgang S C H W A R Z daran zu H I N D E R N , daß er als Betroffener nun unmittelbar selbst als authentischer Zeuge und zugleich als der eigentliche K L Ä G E R persönlich auftritt, unterstützt von seiner engsten Vertrauensperson, seinem Bewohnervertreter und einem großen Kreis von Bekannten und Freunden "
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2008 Ausgegeben am 23. Oktober 2008 Teil III
155. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen
(NR: GP XXIII RV 564 VV S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)
Artikel 12
GLEICHE ANERKENNUNG VOR DEM RECHT
1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß Menschen mit
Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt
anerkannt zu werden.
2) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß Menschen mit
Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
Menschen mit Behinderung Zugang zur der Unterstützung
zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß zu allen die Aus-
übung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden
Maßnahmen im Einklang mit den internationalen
Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame
Sicherungen vorgesehen werden, um Mißbräuche zu
verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten,
daß bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der
Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille
und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet
werden, es nicht zu Interessenkonflikten und mißbräuch-
licher Einflußnahme kommt, daß die Maßnahmen ver-
hältnismäßig und auf die Umstände der Person zuge-
schnitten sind, daß sie von möglichst kurzer Dauer sind
und daß sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine
zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder
gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen
im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen
die Rechte und Interessen der Person berühren, verhält-
nismäßig sein.
5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten
alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu ge-
währleisten, daß Menschen mit Behinderungen das gleiche
Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu
erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln
und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und
anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, daß
Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigen-
tum entzogen wird.
Artikel 13
ZUGANG ZUR JUSTIZ
1.) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behin-
derungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang
zur Justiz, u. a. durch verfahrensbezogene und altersgemäße
Vorkehrungen, um ihre wirksame, unmittelbare und mitte-
bare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen,
an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase
und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von
Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen,
fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die
im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Per-
sonals von Polizei und Strafvollzug.
In zwei Wochen findet ein Gerichtstermin statt, in welchem
Wolfgang S. die Herausgabe des Heimvertrages durch die
Lebenshilfe per Klage eingefordert hat. Leider ist bei der
Salzburger Justiz kein Wille feststellbar, die Persönlichkeits-
rechte meines Sohnes zu respektieren, denn es wird hier nur
gemauert, was das Zeug hält, um die menschenrechtsverachten-
den Zustände so zu belassen, wie sie sind. Dabei werden Gesetze
mißachtet und übergangen, seine Klage wurde 8 Monate unter-
drückt und die Stellung der Mutter als Vertrauensperson will man
mit allen Mitteln vereiteln. Mein Sohn hat eine schlechtere
Position wie ein Gefangener in einer Justizvollzugsanstalt !!!
Obige Gesetzestexte werden dem Gericht vor die Nase gehalten.
Renate Költringer, leidgeprüfte Mutter
NACHTRAG VOM 26.9.2012
Gestern Dienstag, 25.9.2012 haben wir am Bezirksgericht Salzburg zusätzlich zum entsprechenden BGBl.III/155/2008 noch folgende Proklamation abgegeben für das laufende Verfahren 33 C 207/12 i :
W O L F G A N G S
UNABDINGBARE PROZESS - RECHTE
VOR DEM GESAMTEN
JUSTIZ - APPARAT
NACH DER BRK
BEHINDERTEN-RECHTS-KONVENTION
DER UNO
Laut beiliegendem Auszug aus dem BGBl.III/Nr.155/2008, ausgegeben am 23.Oktober 2008, hat jede behinderte Person das unabdingbare Recht, in sämtlichen gerichtlichen Verfahren als Rechts - Subjekt vollständig anerkannt zu werden . Jede behinderte Person hat Anspruch auf die notwendige Unterstützung seitens der nächsten Angehörigen und der engsten Freunde zur unmittelbaren Ausübung der Rechts - und Handlungsfähigkeit. (Artikel 12 "Gleiche Anerkennung vor dem Recht")
Gemäß Artikel 13 ( "Zugang zum Recht") ist die Republik Österreich schon seit über 4 Jahren striktest verpflichtet, sämtlichen behinderten Personen die wirksame, unmittelbare und mittelbare Teilnahme bei allen sie betreffenden Verfahren zu ermöglichen. Wir müssen leider feststellen, daß sich diese Verpflichtung noch immer nicht bis in den Salzburger Justiz - Apparat durchgesprochen hat.
Im konkreten Anlaß - Fall versucht erneut der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH", meinen schwer behinderten Sohn Wolfgang S C H W A R Z daran zu H I N D E R N , daß er als Betroffener nun unmittelbar selbst als authentischer Zeuge und zugleich als der eigentliche K L Ä G E R persönlich auftritt, unterstützt von seiner engsten Vertrauensperson, seinem Bewohnervertreter und einem großen Kreis von Bekannten und Freunden "
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