Montag, 17. September 2012

WOLFGANGS PERSÖNLICHE RECHTE GEGENÜBER DEM JUSTIZ - APPARAT

                  BUNDESGESETZBLATT
         FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH


                                 Jahrgang 2008 Ausgegeben am 23. Oktober 2008 Teil III
                155. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das
                         Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen
                                                                mit Behinderungen
                                  (NR: GP XXIII RV 564 VV S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)


                                                  Artikel 12

GLEICHE ANERKENNUNG VOR DEM RECHT

1)   Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß Menschen mit 
       Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt
       anerkannt zu werden. 
2)   Die Vertragsstaaten anerkennen, daß Menschen mit
       Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
       mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

3)   Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
       Menschen mit Behinderung Zugang zur der Unterstützung
       zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
       Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

4)    Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß zu allen die Aus-
        übung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden
        Maßnahmen im Einklang mit den internationalen
        Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame
        Sicherungen vorgesehen werden, um Mißbräuche zu
        verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten,
        daß bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der
        Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille   
        und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet
        werden, es nicht zu Interessenkonflikten und mißbräuch-
        licher Einflußnahme kommt, daß die Maßnahmen ver-
        hältnismäßig und auf die Umstände der Person zuge-
        schnitten sind, daß sie von möglichst kurzer Dauer sind
        und daß sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine
        zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder 
        gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen 
        im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen
        die Rechte und Interessen der Person berühren, verhält-
        nismäßig sein.

5)     Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten
         alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu ge-
         währleisten, daß Menschen mit Behinderungen das gleiche
         Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu
         erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln
         und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und
         anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, daß
         Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigen-
         tum entzogen wird.



                                              Artikel 13


                             ZUGANG  ZUR  JUSTIZ

1.)    Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behin-
        derungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang
        zur Justiz, u. a. durch verfahrensbezogene und altersgemäße
        Vorkehrungen, um ihre wirksame, unmittelbare und mitte-
         bare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen,
         an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase
         und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

2)      Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von
         Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen,
         fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die
         im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Per-
         sonals von Polizei und Strafvollzug. 

In zwei Wochen findet ein Gerichtstermin statt, in welchem
Wolfgang S. die Herausgabe des Heimvertrages durch die
Lebenshilfe per Klage eingefordert hat. Leider ist bei der
Salzburger Justiz kein Wille feststellbar, die Persönlichkeits-
rechte meines Sohnes zu respektieren, denn es wird hier nur
gemauert, was das Zeug hält, um die menschenrechtsverachten-
den Zustände so zu belassen, wie sie sind. Dabei werden Gesetze
mißachtet und übergangen, seine Klage wurde 8 Monate unter-
drückt und die Stellung der Mutter als Vertrauensperson will man
mit allen Mitteln vereiteln. Mein Sohn hat eine schlechtere
Position wie ein Gefangener in einer Justizvollzugsanstalt !!!
Obige Gesetzestexte werden dem Gericht vor die Nase gehalten.

Renate Költringer, leidgeprüfte Mutter 

  NACHTRAG  VOM  26.9.2012

Gestern Dienstag, 25.9.2012 haben wir am Bezirksgericht Salzburg zusätzlich zum entsprechenden BGBl.III/155/2008 noch folgende Proklamation abgegeben für das laufende Verfahren  33 C  207/12 i :


                  W O L F G A N G S

   
UNABDINGBARE   PROZESS  -  RECHTE

                                               VOR DEM  GESAMTEN

                JUSTIZ  -  APPARAT

                                              NACH    DER    BRK

BEHINDERTEN-RECHTS-KONVENTION

                           DER  UNO

          Laut beiliegendem Auszug aus dem BGBl.III/Nr.155/2008, ausgegeben am 23.Oktober 2008, hat jede behinderte Person das unabdingbare Recht, in sämtlichen gerichtlichen Verfahren als Rechts - Subjekt vollständig anerkannt zu werden . Jede behinderte Person hat Anspruch auf die notwendige Unterstützung seitens der nächsten Angehörigen und der engsten Freunde zur unmittelbaren Ausübung der Rechts - und Handlungsfähigkeit. (Artikel 12 "Gleiche Anerkennung vor dem Recht")

       Gemäß Artikel 13 ( "Zugang zum Recht")  ist die Republik Österreich schon seit über 4 Jahren striktest verpflichtet, sämtlichen behinderten Personen die wirksame, unmittelbare und mittelbare Teilnahme bei allen sie betreffenden Verfahren zu ermöglichen.  Wir müssen leider feststellen, daß sich diese Verpflichtung noch immer nicht bis in den Salzburger Justiz - Apparat  durchgesprochen hat.

                Im konkreten Anlaß - Fall versucht erneut der beklagte Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH",  meinen schwer behinderten Sohn  Wolfgang  S C H W A R Z  daran zu   H I N D E R N ,  daß er als Betroffener nun unmittelbar selbst als authentischer Zeuge und zugleich als der eigentliche   K L Ä G E R  persönlich auftritt, unterstützt von seiner engsten Vertrauensperson,  seinem Bewohnervertreter  und einem großen Kreis von Bekannten und Freunden "

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen