Dienstag, 9. Oktober 2012

STRAFANZEIGE NACH § 302 StGB gegen RICHTERIN Mag, Eva S T R A S S E R vom BGS

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An die zentrale  STAATSANWALTSCHAFT   zur  WIRKSAMEN  BEKÄMPFUNG  der  JUSTIZ  -  INTERNEN   KORRUPTION  in  Wien,  Dampfschiffstraße 4,  1030 Wien


A M T S   -  M I S S B R A U C H   durch  die   RICHTERIN   Mag.  Eva   S T R A S S E R

               vom    BEZIRKS  -  GERICHT   SALZBURG

                Nachweislich  amtsmißbräuchliche Verfahrens - Unterdrückung  in der HEIM  -  AUFENTHALTS   -  SACHE  mit GZ. 35 HA 4/12 v des BG Salzburg  betreffend den besonders wehrlosen & pflegebefohlenen  Heim - Bewohner  Wolfgang  S C H W A R Z   durch  endlose Verschleppung & Vereitelung des freiheitsschutzrechtlichen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nach den §§ 11 ff HeimAufG

ZUM   SACHVERHALT.  Bereits am 5.12.2011 erfolgte am BG Neumarkt bei Salzburg die protokollarische   NAMHAFTMACHUNG  der   VERTRAUENS  -  PERSON  gem. § 27 e KSchG  durch den betroffenen Heim - Bewohner Wolfgang S.  persönlich vor Richterin Doris  FRANZMAIR:  (Beilage 1).  Zugleich erfolgte durch seine Mutter die Einleitung der  K L A G E   auf der gesetzlichen Grundlage des § 27 d Abs.5 KSchG gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  auf unverzügliche Herausgabe einer aktuellen und vollständig unterzeichneten Fassung des  HEIM  -  VERTRAGES  für ihren Sohn, seit dem 17.10.2003 unfreiwillig und zwangsweise untergebracht im Wohnheim Kralgrabenweg 6.   Weiters erfolgte in einem der formelle   A N T R A G  gem. § 11 HeimAufG  auf gerichtliche Überprüfung der rechtswidrigen Freiheitsbeschränkungen ihres Sohnes (Beilage 2).


LADUNG  zur  VERBESSERUNG  der   KLAGE :  Jedoch erst am 13.8.2012 erfolgte seitens des zuständigen BG Salzburg die 1. Information an die Antragstellerin bezüglich der eingereichten Klage nach § 27 d/5 KSchG: Ladung zur "Verbesserung der Klage"  laut Beilage 3. Bezüglich dieser völlig unverantwortlichen Verfahrens - Verschleppung nach der ZPO ergeht später eine separate Strafanzeige nach Einlangen des Berichtes der Volksanwaltschaft, die am 1.7.2012 eingeschaltet worden ist sowie nach Antwort der ebenfalls involvierten Justiz - Ombudsstelle Linz.

VERSCHLEPPUNG  durch   RICHTERIN   STRASSER.   Erst am 9.8.2012 erfolgte die Zustellung des Beschlusses  35 HA  4/12 v - ON 4  vom 3.8.2012  an die Antragstellerin per Post AG - RSB (Beilage 4) bezüglich des Antrages vom 5.12.2011 nach § 11 HeimAufG !!       Dazu ist festzustellen: die verfahrensrechtlichen Fristsetzungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind äüßerst strikt und keineswegs durch beliebige richterliche Willkür erstreckbar:

    1. Gemäß § 12 ist eine zwingende Frist von nur 7 Tagen gesetzt für die (Erst-) Anhörung des Bewohners durch den Richter unter ebenso zwingender Beiziehung der namhaft gemachten Vertrauensperson etc.


    2. Gemäß § 13  ist binnen weiterer 14 Tage eine grundsätzlich öffentliche Verhandlung nach dem Außerstreitgesetz anzuberaumen, wenn die Freiheitsbeschränkung  vorläufig für zulässig erklärt worden ist.

    3. Gemäß § 14 ist zu dieser Verhandlung zwingend  AUCH  die Vertrauensperson zu  laden

    4. Gemäß § 15 hat das Gericht den Beschluß über das Ergebnis der Verhandlung binnen 7 Tagen schriftlich auszufertigen und "unverzüglich"  auch an die Vertrauensperson  zuzustellen.


GEHEIM  -  VERFAHREN : VERTRAUENS  -  PERSONEN   durch   RICHTERIN   STRASSER  RECHTSWIDRIG   AUSGESCHALTET :

         Die nun hier des Amtsmißbrauches beschuldigte Richterin hat alle diese zwingenden Vorschriften gröblichst mißachtet und in einem völlig grundrechtswidrigen Geheim - Verfahren sowohl die am 5.12.2011 eindeutig und wirksam genug namhaft gemachte Vertrauensperson  als auch den am 26.12.2011 nachträglich bestellten & bevollmächtigten  "BEWOHNER  -  VERTRETER"  gem.§ 8/1 HeimAufG (Beilage 5) ausgeschaltet.  Erst am 3.8.2012  verfaßte die Richterin Mag. Eva  STRASSER  den Beschluß auf   ZURÜCK  -  WEISUNG des Antrags der namhaft gemachten VP. mit einer absolut unverantwortlichen Verzögerung von mehr als 7 Monaten !!!

          Es steht einer Richterin am BG Salzburg jedoch überhaupt nicht zu, die gerichtsprotokollarische Namhaftmachung der Vertrauensperson nach § 27 e KSchG in Frage zu stellen oder lächerlich zu machen.  Das Heimvertragsgesetz 2004, BGBl.I/12  bietet diesbezüglich keinerlei Anlaß und Handhabe, noch weniger das Heimaufenthaltsgesetz 2004, BGBl.I/11.  Die genauere meritorische Beurteilung dieses Fehlverhaltens der Richterin obliegt nun dem mit Rekurs angerufenen LG Salzburg, sowie der Sonder - Revision durch den Revisor des OLG Linz.

          Die absichtliche & vorsätzliche  VERSCHLEPPUNG  des grundrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den §§ 11 ff HeimAufG  aus erkennbar heimtückischen und hinterhältigen Motiven - angestiftet mit größter Wahrscheinlichkeit vom beklagten Heimträger "Lebenshilfe Salzburg" und wohl auch zusätzlich von der Sozialabteilung der Landesregierung Salzburg  -  erfüllt ohne den geringsten Zweifel  den Tatbestand nach § 302 StGB.  Die zuständige Dienstaufsichtsbehörde BM für Justiz in Wien wird die absolute Unzulässigkeit der Vorgehensweise von Richterin Mag. Eva  STRASSER  in diesem konkreten Fall sicherlich noch separat bestätigen und ausführlich begründen. Auch die Volksanwaltschaft wird dazu eine Stellungnahme  nachliefern.

Die meritorische Entscheidung über die rechtlich völlig verfehlte und absolut unhaltbare Zurückweisung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsantrages nach § 11 HeimAufG obliegr nun im Instanzenweg der Rechtsprechung des Rekursgerichtes sowie in eventu des OGH  als Revisionsrekursgericht.

         HINTERGRUND   der gesamten katastrophalen Problematik ist die völlig rechtswidrige  "INHAFTIERUNG" schwerbehinderter Mitmenschen  im Zustand totaler Rechtlosigkeit ohne rechtskonformen Heim - Vertrag durch bloße  "ZUWEISUNGS  -  BESCHEIDE"  der jeweiligen Landesregierung in diversen Einrichtungen der landesrechtlich autonom geregelten Behindertenhilfe. Siehe dazu Beilage 6 : Öffentliches Rundmail bezüglich " Systematischer Freiheits - Beraubung  ( § 99 StGB) und Sklaven - Halterei (§ 104 StGB)  durch die LR Salzburg in den Behindertenheimen"  Durchaus kriminell angehauchte  "Seilschaften" haben sich damit ein geradezu todsicheres Geschäftsfeld aufgebaut. Dazu habe ich bereits vor etlichen Wochen im www.wikilegia.com eine umfassende Stellungnahme veröffentlicht (Beilage 7) unter dem Titel "Sachwalterschaftsmißbrauch und die Rolle der Behindertenheime"  samt  vertonter  Video - Botschaft von Wolfgang S. über die skandalöse Verweigerung seiner Rechte. Die strafrechtliche Würdigung dieser weit verbreiteten haarsträubenden Menschenrechtsverletzungen  werde ich in absehbarer Zeit  in geeigneter Form im Internet der Öffentlichkeit ,präsentieren.

         Hier jedoch geht es konkret um das amtsmißbräuchliche Fehlverhalten von mehreren Richtern am Bezirksgericht Salzburg  -  schwerwiegender Verdacht fällt auch auf alle bislang für den Pflegschaftsakt 2 P 236/04 m zuständig gewesenen RichterInnen sowie auf die dortige Dienstaufsicht durch den Vorsteher des BG.  Denn die  WILLENS  -  ÄUSSERUNGEN  des betroffenen überaus pflegebedürftigen  WOLFGANG  (frühkindlich retardierter Autist mit 70 % Behinderung laut amtlichem Bescheid des BASB) ist absolut klar und deutlich, sie ist ausreichend konsistent und auch konstant.  Wir haben diese Willensäußerung sogar im Internet separat veröffentlicht als  YOU TUBE - VIDEO  (Beilage 8: Fundstelle im Google sowie Beilage 9 Textblatt). Insgesamt handelt es sich also bei der Vorgangsweise von Mag. Eva  STRASSER  um eine bewußte und vorsätzliche   VERFAHRENS  -  UNTERDRÜCKUNG, die zur Folge hat, daß die absolut   menschenrechtswidrigen Freiheitsbeschränkungen gegenüber dem pflegebefohlenen Wolfgang nicht im ordentlichen Gerichtsverfahren nach den §§ 11 ff HeimAufG überprüft werden können unter voller Beiziehung & Beteiligung der Vertrauensperson und des gewillkürten Bewohnervertreters nach § 8/1 HeimAufG.

      Der Beschluß des BG Salzburg zur GZ.  35 HA  4/12 v - ON 4 ist mit großem Abstand das abscheulichste Gerichtsdokument,  das jemals in meine Hände geraten ist : es bedeutet hartnäckiges Festhalten an der total rechtswidrigen   VER  -  SKLAVUNG  des wehrlosen Wolfgang,  es bedeutet Unterdrückung  eines  entscheidenden Beweismittels und die  gnadenlose Verächtlichmachung und Verspottung der besorgten Mutter des schwerbehinderten Kindes !!!

          Nach meiner festen Überzeugung sollte die WKStA Wien nun die sofortige Verhängung der   UNTERSUCHUNGS  -  HAFT  über diese Mag. Eva  STRASSER  beim zuständigen LG für Strafsachen Wien beantragen und sofort vollziehen lassen. Denn es besteht die konkrete Gefahr fortgesetzten Amtsmißbrauches,  Verdunkelungsgefahr durch Aktenverbringung und Beweismittelfälschiung sowie Verabredungsgefahr mit anderen in diese schlimme Affäre verwickelten Übeltätern am BG Salzburg, aber auch am benachbarten LG sowie mit höchsten Verantwortungsträgern im Bereich der Landesregierung Abt . 3 Behindertenhilfe !

    Siehe auch mehr als 70 Blog - Beiträge  meinerseits im Forum von www.bizeps.or.at zum vorgelegten Thema !      Die Beilagen wurden im Postweg nachgereicht RSB."


        Diese Strafanzeige wurde also schon vor etlichen Wochen sowohl im www.wikilegia  veröffentlicht als auch im www.krebsforum.at.  Leider gibt es noch keinerlei Nachricht an mich seitens der WKStA Wien oder vom involvierten BAK. Mittlerweile jedoch hat die Volksanwältin  BRINEK  geantwortet bezüglich der Säumnis - Beschwerde und das mehr oder minder ernsthafte "Bedauern" des zuständigen BMJ  übermittelt. Mit einer überaus dürftigen Erklärung, die mich keineswegs zufriedenstellt.  Und am LG Salzburg liegt nach wie vor der erwähnte Rekurs unerledigt, womit erneut die Fristsetzung des HeimAufG  massiv verletzt wird.

            Wir sehen also eine durchaus als katastrophal zu bezeichnende Situation beim Grundrechtsschutz  hier in Salzburg insbesondere betreffend die Behindertenheime  und werden nun in aller Öffentlichkeit die atemberaubenden  Unterdrückungs - und Verschleppungs - Seilschaften aufdecken und entlarven

1 Kommentar:

  1. HALLO, ICH BIN FASSUNGSLOS ENTZEZT?????
    WAS SIND DAS NUR FÜR MENSCHEN??? UND SOWAS VON PERSONEN SIND IM GERICHT UNTER ANDEREM ANGESTELLT?? BITTE WAS? DIESE PERSONEN SOLLTEN SOFORT VOM DIENST SUSPENTIERT, UND DESWEITEREN EINE SAFTIGE „STRAFANZEIGE, UND EINE STRAFANKLAGE“ BEKOMMEN, UND NIIIIIE MEHR DIE MÖGLICHKEIT DAZU HABEN, IN EINEM GERICHT ZU ARBEITEN, GESCHWEIGE DEN ÜBER ANDERE MENSCHEN ZU URTEILEN!!
    SIE HABEN MEINEN TIEFSTEN RESPEKT, DASS SIE SOLCHE UNBEGREIFLICHE „MISSSTÄNDE-UNGLAUBLICHE VORFÄLLE“, DIE MAN SICH ÜBERHAUPT NICHT VOZUSTELLEN GETRAUT, AUFZEIGEN & ANKLAGEN!!! EGAL UM WAS ES GEHT, WENN SIE NUR DEN KLEINSTEN VERDACHT HABEN, DA STIMMT WAS NICHT, WEHREN SIE SICH, MIT ALLEN MÖGLICHEN IN IHRER MACHT STEHENDEN MITTELN - UND ZEIGEN SIE WEITERHIN AUF, DENN ERST DANN HAT MAN DIE CHANCE, SOLCHEN HINTERHÄLTIGEN UND WIEDERLICHEN PERSONEN DAS HANDWERK ZU LEGEN!!!!!!
    ES „MÜSSEN“ (MÜSSTEN) VIEL MEHR MENSCHEN, SO WIE SIE, DEN MUT UND DIE NÖTIGE CORRAGE, (DIE FÜR JEDEN EINZELLNEN SELBSTVERSTÄNDLICH SEIN SOLLTE) DAZU HABEN, DERARTIGES IN DIE ÖFFENTLICHKEIT ZU TRAGEN, DENN NUR SOOOOO KANN ETWAS DAGEGEN UNTERNOMMEN WERDEN!!!!!!
    ICH WÜNSCHE IHNEN VON HERZEN ALLES ALLES GUTE.

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