Donnerstag, 24. Januar 2013

ARTIKEL 33 BRK und der MONITORING - AUSSCHUSS

" INNERSTAATLICHE   DURCHFÜHRUNG  &  ÜBERWACHUNG "

      Abs. 1)   Die Vertragsstaaten  bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen für Angelegenheiten  im Zusammenhang mit der Durchführung  dieses Übereinkommens  und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen  Koordinierungsmechanismus ,  der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.

      Abs. 2)   Die Vertragsstaaten unterhalten, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems  auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens  eine Struktur, die, je nachdem,  was angebracht ist,  einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus  berücksichtigen  die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung  und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

       Abs. 3)   Die  Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozeß  einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13781
         
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13791

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13768

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102326/NOR40102326.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40121452/NOR40121452.pdf


                 Aus der intensiven Zusammenschau der letzten Meldungen  über das Ende der 1. Funktionsperiode  des Monitoring - Ausschusses  nach der bundesgesetzlichen Vorgabe von § 13 BBG wie oben verlinkt  ergibt sich nun die Hauptfrage, ob dieser MA überhaupt am richtigen Ort angesiedelt ist am Wiener Stubenring !!!  Es wäre wohl weit besser,  dieses Gremium völlig neu aufzustellen als ständigen Unterausschuss im Nationalrat,  hautnah direkt an der Gesetzgebung und der parlamentarischen Überwachung !  Denn im Sozial -  Ministerium  kann nie die erforderliche Unabhängigkeit erreicht werden, die für ein solches Überwachungsgremium im Art. 33 BRK gefordert wird.

                 Das heiß nun konkret, daß durch Initiativ - Antrag  ausreichend vieler NR - Abgeordneter  eine bundesgesetzliche  Regelung erfolgen muß  zur Neuaufstellung des Monitoring - Ausschusses direkt im Parlamentsgebäude. Denn von der Bundesregierung ist eine solche Initiative sicher nicht zu erwarten  -  die wollen  lieber  so weiterwurschteln in Unverbindlichkeit,  wie das im  NAP  INKLUSION  allzu deutlich erkennbar ist.

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