" INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNG & ÜBERWACHUNG "
Abs. 1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus , der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.
Abs. 2) Die Vertragsstaaten unterhalten, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
Abs. 3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozeß einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13781
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13791
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13768
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102326/NOR40102326.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40121452/NOR40121452.pdf
Aus der intensiven Zusammenschau der letzten Meldungen über das Ende der 1. Funktionsperiode des Monitoring - Ausschusses nach der bundesgesetzlichen Vorgabe von § 13 BBG wie oben verlinkt ergibt sich nun die Hauptfrage, ob dieser MA überhaupt am richtigen Ort angesiedelt ist am Wiener Stubenring !!! Es wäre wohl weit besser, dieses Gremium völlig neu aufzustellen als ständigen Unterausschuss im Nationalrat, hautnah direkt an der Gesetzgebung und der parlamentarischen Überwachung ! Denn im Sozial - Ministerium kann nie die erforderliche Unabhängigkeit erreicht werden, die für ein solches Überwachungsgremium im Art. 33 BRK gefordert wird.
Das heiß nun konkret, daß durch Initiativ - Antrag ausreichend vieler NR - Abgeordneter eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen muß zur Neuaufstellung des Monitoring - Ausschusses direkt im Parlamentsgebäude. Denn von der Bundesregierung ist eine solche Initiative sicher nicht zu erwarten - die wollen lieber so weiterwurschteln in Unverbindlichkeit, wie das im NAP INKLUSION allzu deutlich erkennbar ist.
Abs. 1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus , der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.
Abs. 2) Die Vertragsstaaten unterhalten, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
Abs. 3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozeß einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13781
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13791
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13768
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102326/NOR40102326.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40121452/NOR40121452.pdf
Aus der intensiven Zusammenschau der letzten Meldungen über das Ende der 1. Funktionsperiode des Monitoring - Ausschusses nach der bundesgesetzlichen Vorgabe von § 13 BBG wie oben verlinkt ergibt sich nun die Hauptfrage, ob dieser MA überhaupt am richtigen Ort angesiedelt ist am Wiener Stubenring !!! Es wäre wohl weit besser, dieses Gremium völlig neu aufzustellen als ständigen Unterausschuss im Nationalrat, hautnah direkt an der Gesetzgebung und der parlamentarischen Überwachung ! Denn im Sozial - Ministerium kann nie die erforderliche Unabhängigkeit erreicht werden, die für ein solches Überwachungsgremium im Art. 33 BRK gefordert wird.
Das heiß nun konkret, daß durch Initiativ - Antrag ausreichend vieler NR - Abgeordneter eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen muß zur Neuaufstellung des Monitoring - Ausschusses direkt im Parlamentsgebäude. Denn von der Bundesregierung ist eine solche Initiative sicher nicht zu erwarten - die wollen lieber so weiterwurschteln in Unverbindlichkeit, wie das im NAP INKLUSION allzu deutlich erkennbar ist.
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