ULTIMATIVER ERPRESSUNGS - & KNEBELUNGSVERSUCH durch die RICHTERIN Mag. Doris GRIESSNER !
Gestern brachte uns der Postbote hier in A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg einen RSB Brief über das zentrale BRZ Wien, abgesandt prompt am Faschingdienstag, 12. Februar 2012 am Bezirksgericht Salzburg von der "Pflegschaftsrichterin" Mag. Doris G R I E S S N E R als die bereits 532. ON Ordnungsnummer) im himmelhoch aufgetürmten "Sachwalterschaftsakt" unseres WOLFGANG S. mit folgendem Inhalt wörtlich und vollständig:
JUSTITIA - RES PUBLICA AUSTRIACA - Symbolon : Pleitegeier
BEZIRKSGERICHT SALZBURG zur GZ 2 P 236/04 m - 532
B E S C H L U S S
PFLEGSCHAFTSSACHE : Betroffene Person
Wolfgang S C H W A R Z, Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg
Renate KÖLTRINGER wird zur GEHEIMHALTUNG folgender Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlagt hat, verpflichtet :
+ den psychisch/geistigen und physischen Gesundheitszustand des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
+ die Betreuungsumstände des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
+ die Medikation des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 140 Außerstreitgesetz hat das Gericht, soweit es das W O H L eines Minderjährigen verlangt, Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs.2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von (einzufügen wohl : "denen") sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Diese Bestimmung ist analog auch zum Schutze von Betroffenen in Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden.
In gegenständlichem Fall wurde einerseits ein neuropsychiatrisches Gutachten sowie ein faminilenpsychologisches Gutachten bezüglich des Betroffenen eingeholt. Im Zuge des familienpsychologischen Gutachtens wurde auch die Mutter des Betroffenen Renate KÖLTRINGER , die die Übertragung des Sachwalterschaft auf sie anstrebt, einbezogen. Renate K. wird nunmehr im Einvernehmen mit der Sachwalterin Mag. Ingeborg H A L L E R Gelegenheit gegeben, an der Gutachtenserörterung (am 19.3.2013) mit den Sachverständigen Dr GRIEBNITZ und Dr. RAMSAUER teilzunehmen.
Die Geheimhaltung der im Spruch genannten Tatsachen ist zur Wahrung des Wohls des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ erforderlich, weshalb Renate K. gemäß § 140 Abs. 3 Außerstreitgesetz analog zur Geheimhaltung zu verpflichten war.
Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2, 12.Februar 2013 = Faschingdienstag !
Magistra iuris Doris G R I E S S N E R, Richterin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG " # Zitat Ende #
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40147063&ResultFunctionToken=55bb6e39-e4ec-4ce2-8fb6-f50dd140f52e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=au%C3%9Fstrg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=140&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=20.02.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
Gegen diesen Beschluß wird hiermit der R E K U R S ANGEMELDET und binnen gesetzlicher Frist schriftlich ausgeführt und eingebracht wie üblich:
1.durch Vorausveröffentlichung im Internet hier und auch im www.wikilegia.com
2. durch persönliche Überbringung ins BG Salzburg - Einlaufstelle samt Eingangsstempel
WIR WERDEN DIESEN VERSPÄTETEN FASCHINGBRIEF ARTE LEGIS KONTERN !!
Gestern brachte uns der Postbote hier in A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg einen RSB Brief über das zentrale BRZ Wien, abgesandt prompt am Faschingdienstag, 12. Februar 2012 am Bezirksgericht Salzburg von der "Pflegschaftsrichterin" Mag. Doris G R I E S S N E R als die bereits 532. ON Ordnungsnummer) im himmelhoch aufgetürmten "Sachwalterschaftsakt" unseres WOLFGANG S. mit folgendem Inhalt wörtlich und vollständig:
JUSTITIA - RES PUBLICA AUSTRIACA - Symbolon : Pleitegeier
BEZIRKSGERICHT SALZBURG zur GZ 2 P 236/04 m - 532
B E S C H L U S S
PFLEGSCHAFTSSACHE : Betroffene Person
Wolfgang S C H W A R Z, Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg
Renate KÖLTRINGER wird zur GEHEIMHALTUNG folgender Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlagt hat, verpflichtet :
+ den psychisch/geistigen und physischen Gesundheitszustand des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
+ die Betreuungsumstände des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
+ die Medikation des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 140 Außerstreitgesetz hat das Gericht, soweit es das W O H L eines Minderjährigen verlangt, Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs.2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von (einzufügen wohl : "denen") sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Diese Bestimmung ist analog auch zum Schutze von Betroffenen in Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden.
In gegenständlichem Fall wurde einerseits ein neuropsychiatrisches Gutachten sowie ein faminilenpsychologisches Gutachten bezüglich des Betroffenen eingeholt. Im Zuge des familienpsychologischen Gutachtens wurde auch die Mutter des Betroffenen Renate KÖLTRINGER , die die Übertragung des Sachwalterschaft auf sie anstrebt, einbezogen. Renate K. wird nunmehr im Einvernehmen mit der Sachwalterin Mag. Ingeborg H A L L E R Gelegenheit gegeben, an der Gutachtenserörterung (am 19.3.2013) mit den Sachverständigen Dr GRIEBNITZ und Dr. RAMSAUER teilzunehmen.
Die Geheimhaltung der im Spruch genannten Tatsachen ist zur Wahrung des Wohls des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ erforderlich, weshalb Renate K. gemäß § 140 Abs. 3 Außerstreitgesetz analog zur Geheimhaltung zu verpflichten war.
Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2, 12.Februar 2013 = Faschingdienstag !
Magistra iuris Doris G R I E S S N E R, Richterin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG " # Zitat Ende #
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40147063&ResultFunctionToken=55bb6e39-e4ec-4ce2-8fb6-f50dd140f52e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=au%C3%9Fstrg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=140&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=20.02.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
Gegen diesen Beschluß wird hiermit der R E K U R S ANGEMELDET und binnen gesetzlicher Frist schriftlich ausgeführt und eingebracht wie üblich:
1.durch Vorausveröffentlichung im Internet hier und auch im www.wikilegia.com
2. durch persönliche Überbringung ins BG Salzburg - Einlaufstelle samt Eingangsstempel
WIR WERDEN DIESEN VERSPÄTETEN FASCHINGBRIEF ARTE LEGIS KONTERN !!
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