Mittwoch, 20. Februar 2013

FASCHINGBRIEF aus dem BEZIRKSGERICHT SALZBURG !

ULTIMATIVER   ERPRESSUNGS -  &   KNEBELUNGSVERSUCH   durch   die   RICHTERIN   Mag.  Doris   GRIESSNER  !

                  Gestern brachte uns der Postbote hier in A - 5204  Straßwalchen, Land Salzburg  einen RSB Brief über das zentrale BRZ Wien,  abgesandt prompt am  Faschingdienstag, 12. Februar 2012  am Bezirksgericht Salzburg von der "Pflegschaftsrichterin"  Mag. Doris  G R I E S S N E R   als die bereits 532. ON Ordnungsnummer)  im himmelhoch aufgetürmten "Sachwalterschaftsakt" unseres WOLFGANG S.  mit folgendem Inhalt wörtlich und vollständig:

       JUSTITIA  -  RES  PUBLICA   AUSTRIACA  -   Symbolon : Pleitegeier
 BEZIRKSGERICHT   SALZBURG           zur GZ 2 P 236/04 m - 532

                                         B E S C H L U S S

PFLEGSCHAFTSSACHE :    Betroffene  Person

Wolfgang   S C H W A R Z,   Lebenshilfe,  Kralgrabenweg 6,  5020  Salzburg


           Renate  KÖLTRINGER  wird zur  GEHEIMHALTUNG  folgender  Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlagt hat,  verpflichtet :

       +    den psychisch/geistigen  und physischen  Gesundheitszustand des Betroffenen  Wolfgang  SCHWARZ

        +   die  Betreuungsumstände  des Betroffenen  Wolfgang   SCHWARZ

        +    die Medikation des Betroffenen  Wolfgang  SCHWARZ


 BEGRÜNDUNG:  

             Gemäß §  140 Außerstreitgesetz  hat das Gericht, soweit es das  W O H L   eines Minderjährigen verlangt, Personen zur Geheimhaltung  (§ 301 Abs.2 zweiter Fall StGB)  bestimmter Tatsachen, von  (einzufügen wohl : "denen")  sie  ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten.  Diese Bestimmung ist analog auch zum Schutze von Betroffenen in Sachwalterschaftsverfahren anzuwenden.


              In gegenständlichem Fall wurde einerseits ein neuropsychiatrisches Gutachten sowie ein faminilenpsychologisches Gutachten bezüglich des Betroffenen eingeholt. Im Zuge des familienpsychologischen Gutachtens wurde auch die Mutter des Betroffenen Renate  KÖLTRINGER  , die die Übertragung des Sachwalterschaft auf sie anstrebt, einbezogen. Renate K. wird nunmehr im Einvernehmen mit der Sachwalterin Mag. Ingeborg  H A L L E R  Gelegenheit gegeben, an der Gutachtenserörterung (am 19.3.2013)  mit den Sachverständigen Dr  GRIEBNITZ  und Dr. RAMSAUER  teilzunehmen.

           Die   Geheimhaltung der im Spruch genannten Tatsachen ist zur Wahrung des Wohls des Betroffenen Wolfgang SCHWARZ  erforderlich, weshalb Renate K. gemäß § 140 Abs. 3  Außerstreitgesetz  analog  zur Geheimhaltung zu verpflichten war.


Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2,  12.Februar 2013  =   Faschingdienstag !


Magistra iuris  Doris  G R I E S S N E R,   Richterin


Elektronische Ausfertigung gemäß  § 79 GOG "            #   Zitat   Ende   #


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40147063&ResultFunctionToken=55bb6e39-e4ec-4ce2-8fb6-f50dd140f52e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=au%C3%9Fstrg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=140&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=20.02.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= 



             Gegen diesen Beschluß  wird hiermit der   R E K U R S    ANGEMELDET   und binnen gesetzlicher Frist schriftlich ausgeführt und eingebracht wie üblich:
1.durch Vorausveröffentlichung im Internet hier und auch im www.wikilegia.com
2. durch persönliche Überbringung ins BG Salzburg - Einlaufstelle samt Eingangsstempel

WIR    WERDEN    DIESEN   VERSPÄTETEN  FASCHINGBRIEF   ARTE   LEGIS   KONTERN  !!      

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