Montag, 29. April 2013

SWRÄG 2006 : RV 1420 ERLÄUTERT NEUEN § 284 a ABGB !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061456.pdf

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf

BUNDESREGIERUNG   LIEFERT  ENDGÜLTIGE   KLARHEIT  !

              Auf der Seite 21 und 22 der oben verlinkten Materialien zum  SWRÄG 2006  finden wir zum neu vorgelegten § 284 a ABGB folgende höchst bedeutsame Darlegungen (ohne Literaturzitate !):

        Vor dem KindRÄG 2001 wurden im Rahmen der "Personensorge" auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen der  AUFENTHALTSBESTIMMUNG  getroffen.  Seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 wird diskutiert, ob es ein Recht des Sachwalters zur Bestimmung des Aufenthaltes der behinderten Person  - insbesondere , wenn dies mit freiheitsbeschränkenden Wirkungen verbunden ist,  überhaupt gibt.

        Der Entwurf will diese Fragen nunmehr in § 284 a möglichst klar regeln.  Zunächst wird in Abs.1 festgestellt, daß die behinderte Person, wenn sie über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, über ihren  WOHN ORT  selbst entscheidet. Ob eine behinderte Person fähig ist, dies für sich zu beurteilen, ist grundsätzlich davon  UNABHÄNGIG,  ob sie auch über die Fähigkeit verfügt, die hiefür erforderlichen Verträge  (Mietverträge u. dgl.) abzuschließen. Vor die Frage gestellt, wie die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu beschreiben sind, können die Fähigkeit zur Bewertung des Für und Wider des gewählten Wohnortes, die Fähigkeit zu einem angemessenen Verständnis der Tatsachen (das Haus verfügt über keinen Lift, die Wohnung ist teuer, Finanzierung etc.) sowie die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Steuerung des Verhaltens (bestehen z.B. übermächtige Ängste) von einander unterschieden werden. An diese Entscheidung des Betroffenen ist der Sachwalter bei Vorliegen der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Klienten gebunden, er darf daher grundsätzlich keine dem Willen des Betroffenen widersprüchlichen Verträge abschließen

               Soweit der Betroffene nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, hat nach  Abs. 2. erster Satz der Sachwalter diese Entscheidung  für die bP zu treffen , wenn dies zur Wahrung ihres Wohles (z.B. weil die  DROHENDE   VERWAHRLOSUNG   &  UNTERVERSORGUNG  durch die Organsisation eines  AMBULANTEN  Betreuungsnetzes, Beihilfen zur finanziellen Absicherung  und ähnliche Maßnahmen  voraussichtlich nicht abgewendet werden kann ) erforderlich ist und sein Wirkungsbereich die Besorgung dieser  Angelegenheiten umfaßt. Von der Bestimmung des  W O H N   -  O R T E S - und nicht des   AUFENTHALTS -   wird deshalb gesprochen, weil der Sachwalter - anders als Eltern für ihre Kleinkinder - nicht den Aufenthalt der bP im engeren räumlichen & sozialen Umfeld bestimmen kann  ( und wohl auch nicht soll).

         Ist mit der Entscheidung des Sachwalters eine dauerhafte Änderung des Wohnortes der Person unter SW verbunden, d.h. wird der Betroffene dort ( etwa bei Auflösung des bisherigen Haushaltes)  voraussichtlich auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit leben, bedarf es nach  Abs 2  zweiter Satz zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes . Nimmt der SW eine solche Aufenthaltsänderung ohne diese Genehmigung vor, so ist diese unzulässig und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Die Auflösung etwa eines bestehenden Mietvertrages  der bP durch den SW kann unabhängig davon als Maßnahme der außerordentlichen Vermögensverwaltung   -  bei sonstiger Nichtigkeit  -  genehmigungspflichtig sein  ( für den Heimvertrag gilt Besonderes, siehe § 27 d Abs.6 des Entwurfs).  Festzuhalten ist, daß eine solche dauerhafte Aufenthaltsänderung  - auf Grund der damit zusammenhängenden gravierenden Änderungen der Lebensumstände  des Betroffenen  -  im Allgemeinen nicht eine vom Einstweiligen Sachwalter  zu regelnde  "dringende Angelegenheit " im Sinn des § 120  Außerstreitgesetz ist.

       Das BM für Justiz hat im Zuge der Vorbereitung des Entwurfes auch eine Bestimmung über die zwangsweise Zuführung zu medizin. Behandlungen und über die  ZWANGSWEISE    DURCHSETZUNG  einer  AUFENTHALTSÄNDERUNG  zur Diskussion gestellt. Auf Grund der ganz überwiegend ablehnenden Haltung der Experten wird von einer solchen Regelung aber Abstand genommen.  Eingewandt wurde einerseits, daß es nur wenige Personen gäbe, denen durch diese Zwangsmaßnahmen tatsächlich besser geholfen werden könne  als durch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt . Für den Großteil  des betroffenen Klientel berge eine solche Maßnahme aber auf Grund der geringeren  "nachgehenden"  Fürsorge deutliche Gefahren. Andererseits wäre auch für diese freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ein aufwändiges Rechtsschutzverfahren vorzusehen, das jenem des UbG gleiche, da ansonsten eine Ungleichbehandlung vorliege. Dann wäre aber mit der Einführun g einer spezielleren Form  von Zwangsmaßnahmen  jedenfalls keine schnellere  und formlosere gerichtliche Entscheidung verbunden. Dazu könnte die Legimität von institutionellen Zwangsmaßnahmen  oftmals dazu führen, daß weniger Gewicht auf die Überzeugungsarbeit  gelegt werde, die aber  -  auch therapeutisch gesehen - von großer Bedeutung sei.  Im Gesetzentwurf  wird diesen nachvollziehbaren  Bedenken insofern Rechnung getragen, als  keine ausdrückliche Regelung dieser Materie erfolgt. Freiheitsbeschränkungen sind daher weiterhin nur im Rahmen allgemeiner Rechtfertigungsgründe  (Notwehr, Nothilfe, Notstand) bzw. nach den Vorgaben des UbG, des HeimAufG  und des § 46 SPG zulässig. "


                Soweit also die damals vom Ministerrat  beschlossene Regierungsvorlage , die diesmals vom Justizausschuß akzeptiert wurde in diesem Bereich und dann auch vom Plenum des Nationalrates mehrheitlich abgesegnet wurde. Seit dem 1. Juli 2007 ist somit folgende Fassung  des § 284 a ABGB in Kraft und steht somit  nun  auch konkret erneut in Diskussion & Debatte im Vorfeld umwälzender Ereignisse, die ihren Schatten schon längste Zeit vorauswerfen :  


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079115/NOR40079115.pdf

KEINERLEI   ZWANGSBEFUGNISSE   für  TOTAL   AUSGEFLIPPTE    "RECHTSANWÄLTIN "   als  DIKTATORISCHE   SACHWALTERIN  !

Sonntag, 28. April 2013

SWRÄG 2006 BRINGT WEITERE KLARSTELLUNG !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/imfname_056782.pdf

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_09/imfname_058777.pdf

SACHWALTER  -  VEREINE   FORDERN    AUSREICHENDE   KLARSTELLUNG !

           Anläßlich  der Aussendung des Ministerialentwurfes zum Sachwalterrechts - Änderungsgesetz 2006  wurde von den  "alliierten Streitkräften"  der anerkannten Sachwalter - Vereine folgende Stellungnahme zum neu geplanten § 284 a ABGB übermittelt betreffend  das Dauerthema  Wohnorts- und  Aufenthaltsbestimmung:

              " Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Veränderung des Wohnortes könnten mißinterpretiert werden. Die Vereine wünschen sich eine Ergänzung dahingehend, daß dem Sachwalter primär die Aufgabe zukommt,  die  DROHENDE   VERWAHRLOSUNG  &  UNTERVERSORGUNG  einer behinderten Person  durch die Organisation eines  AMBULANTEN  Betreuungsnetzes  hintanzuhalten,  Beihilfen zur finanziellen  Absicherung zu beantragen, insgesamt also Mängel auszugleichen, um der behinderten Person, solange dies unter dem Gesichtspunkt ihres Wohls zu verantworten ist,  DIE  EIGENE   WOHNUNG  ZU   SICHERN . Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, daß im Falle fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Sachwalter berechtigt wäre, ohne weiteres eine Wohnung zu kündigen. ( Befürchtet wird, daß Klienten die Veränderung nicht akzeptieren  könnten, womöglich  "untertauchen" und sich die Situation dadurch insgesamt verschlechtert.)

              Die Vereine begrüßen die Klarstellung in den Erläuterungen , daß eine  ZWANGSWEISE  Durchsetzung der Wohnortbestimmung durch den vorliegenden Entwurf  NICHT   INTENDIERT  ist und daß die Übersiedlung betroffener Personen unter Anwendung körperlichen Zwangs  ins Heim durch den Sachwalter damit nicht gedeckt und nicht gemeint ist.

      Weiters begrüßen die Vereine die Hinweise in den Erläuterungen auf SPG und UbG für den Fall, daß eine sofortige Gefahrenabwehr durch eine psychiatrische  Unterbringung erforderlich erscheint.

        Die Vereine sind aber der Ansicht,  daß eine dauerhafte Veränderung des Wohnortes der behinderten Person einer zwingenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.  Das Wort  " BETREUUNGSQUALITÄT " ist in diesem Zusammenhang  mißverständlich.  Es könnte derart ausgelegt werden, daß damit eine Übersiedlung der behinderten Person  ins Heim erleichtert wird,  der Auszug einer nun selbständig  gewordenen geistig behinderten Person oder eines psychisch Kranken aus einem Wohnheim in eine geringer betreute Einrichtung durch die Hürde der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erschwert wird.

        Auf jeden Fall wäre vorzusehen, daß die Auflösung eines Haushalts , ohne daß zugleich ein anderer gleichwertiger Haushalt begründet wird, einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. " 

       Soweit also die engagierte Intervention  der organisierten Vereins - SW damals im Frühjahr 2006 . Die Folge war eine weitere Überarbeitung des Entwurfes  und dann  in der Vorlage der Bundesregierung an den Nationalrat  finden wir etlichen Niederschlag dieser Intervention. Warum wird das nun hier so ausführlich ausgebreitet und dargelegt : weil  sich der hier belangte und längst schon unter strafrechtlicher Anklage stehende Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  nach wir vor strikt  &  stur weigert, all diese Facetten der Rechtsentwicklung zu akzeptieren  auch noch im laufenden Jahr 2013 !!!  Die verantwortlichen  Funktionäre  dieser absolut  "marktführenden" Organisation  im Geschäftsfeld der vollstationären Unterbringung von völlig wehrlosen Mitmenschen  tun nach wie vor so, als hätte sich seit Jahrzehnten nichts an der Rechtslage geändert. Sie betreiben weiterhin in durchaus krimineller Komplizenschaft mit der fachbehördlich verantwortlichen Sozialabteilung des Landes  in skrupellosester Weise die "Anbinde - Haltung"  in Dutzenden bestens getarnten  "Lebens - Hilfe - Ställen".

             Wir werden nun bald öffentlich erfahren, wie die Kommission 2  der Volxi  dieses höchst eigenartige Phänomen beurteilt  und welche Folgen das  letztlich zeitigt. In der nächsten Blogpost wird dann genauestens angeschaut, was die Bundesregierung in der endgültigen Vorlage 1420 d. B. NR / XXII. GP. mit diesem neuen § 284 a ABGB intendierte.

http://www.menschenrechtsbeirat.at/menschenrechte/kommissionen/kommission-2-salzburg-und-oberoesterreich

KOMMISSION  2   MÖGE   BALD  BEFUND  &  BEURTEILUNG   LIEFERN !

Samstag, 27. April 2013

RIGOROSE AUFENTHALTSBESTIMMUNG durch TOTAL AUSGEFLIPPTE SACHWALTERIN ! ?

2001 :  KINDRÄG   SCHLIESST   AUFENTHALTSBESTIMMUNG   durch   SACHWALTER  AUS  !

http://www.vsp.at/index.php?id=66

             Obwohl  bereits im Jahre 2001  ohne den geringsten Zweifel  das frühere (wenngleich immer schon  angefochtene und  bezweifelte !)  Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegebefohlenen  durch den gesetzgebenden Nationalrat  aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der Res Publica Austriaca  entfernt worden war - wird nach wie vor von einer erheblichen Anzahl SachwalterInnen  geradezu diktatorisch  nicht nur der Wohnort, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort  ihrer Schützlinge bestimmt und auch durchgesetzt mit allen nur erdenklichen  höchst menschenrechtswidrigen  Manövern & Mitteln !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html

         In der oben verlinkten Regierungsvorlage 296 der XXI. Gesetzgebungsperiode wollte  tatsächlich  das  zuständige Justizministerium dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegling  ins Bürgerliche Gesetz hineinschwindeln ohne größere Umschweife . Im § 282 Abs.1  dieser RV lesen wir nämlich schier Unglaubliches :  " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung   SICHERZUSTELLEN,   den   AUFENTHALT   der  BETROFFENEN  PERSON  zu  BESTIMMEN,  ihr Vermögen zu verwalten  und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist."

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/fnameorig_000000.html

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/ME/ME_00335_20/imfname_137386.pdf


           Der Justizausschuß des Nationalrates jedoch  ging nicht blind in diese Falle hinein, sondern stellte folgendes klar im oben verlinkten Bericht :  " Wünschen aus der Praxis der Vereinssachwalterschaft folgend, wurde die Einleitung des § 282 Abs. 1 der geltenden Fassung wieder angenähert sowie in Abs. 2 klargestellt, daß der Sachwalter  - und zwar  jedenfalls  -  mit der betroffenen Person persönlichen Kontakt zu halten hat .  Weiters hat er sich darum zu   BEMÜHEN , daß die gebotene  ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit soll nicht der Aufgabenbereich des Sachwalters durch das Gesetz ausgedehnt, sondern vielmehr   SICHERGESTELLT   werden, daß sich  der SW  - und zwar unabhängig von seinem Wirkungsbereich  -  in dieser Frage  -  etwa im Rahmen der persönlichen Kontakte  -  zu  BEMÜHEN  hat. Sofern dieser Bereich nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Sachwalters umfaßt ist, kommen dem Sachwalter in diesem Bereich keine Vertretungsbefugnisse und   KEINESFALLS    ZWANGS  -  BEFUGNISSE  zu. "

      All dem zu trotz  landen nach wie vor  Revisionsrekurse am OGH, die zur Aufhebung beider Vorinstanzen bzw. zur Abänderung der Bestellungsbeschlüsse führen, weil die Befugnisse & Obliegenheiten des Sachwalters nicht präzis genug vom Bezirksgericht und Landesgericht bestimmt worden waren. Sogar in der Kronenzeitung von heute Samstag, 27.April 2013 findet sich auf der letzten Seite der Gesundheitsbeilage diesbezüglich eine hochaktuelle Reportage von RA Axel  BAUER, bitte dort genau nachlesen !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001 


           Mit dem SWRÄG  2006  wurde die ganze Problematik  nochmals gesetzlich  leicht verändert  festgelegt. Das schauen wir uns dann in der nächsten Blogpost ganz ganz genau an  mit allen Beweisen. Soviel aber läßt sich schon seit 2001 ganz klar feststellen : 

WOHNORTDIKTAT  und PENIBELSTE AUFENTHALTSBESTIMMUNG  durch  die  SACHWALTERIN  bedeutet

NÖTIGUNG   &   SKLAVENHALTEREI  !

Montag, 15. April 2013

KLARSTELLUNG zu VA-BD-J/0444-B/1/2012 : ANTRÄGE ÜBERSEHEN !?

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13973

http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/q3at/Jahresbericht%202012.pdf

Auf der  Seite 151  des noch ganz frischen  Jahresberichtes der Volksanwaltschaft  wird kurz und bündig über unsere hier schon oft zitierte Beschwerde Nr. 444 im Justizbereich berichtet. mit folgendem Text, wörtlich und vollständig wiedergegeben und somit der strukturierten Weltliteratur suchgerecht einverleibt :

"ANTRÄGE   ÜBERSEHEN  -  BEZIRKSGERICHT   SALZBURG

            Der Sohn von Frau  N. N. steht unter Sachwalterschaft und ist in einem Heim untergebracht.  Seine Mutter brachte am 5.Dezember 2011 beim BG Neumarkt  eine Klage auf Herausgabe des Heimvertrages  und einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen ein.

            Das BG Neumarkt leitete diese Aktenstücke an das zuständige BG Salzburg weiter, wo sie am 16.Dezember 2011 einlangten. Die zu diesem Zeitpunkt für den Pflegschaftsakt zuständige Richterin, die als Vertreterin für die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin tätig war,  ÜBERSAH  diese Anträge jedoch und setzte keine weiteren Schritte mehr.

             Erst am 6.Juni 2012 kam es zu einer weiteren Bearbeitung der Akten. Das Gericht wies einerseits den Antrag auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen zurück und räumte andererseits Frau N. N. eine Verbesserung der eingebrachten Klage ein.

         Das BMJ  BEDAUERT  die entstandene VERZÖGERUNG  und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges der Verfahren zu ersuchen.

Einzelfall : VA-BD-J/444-B/1/2012  bzw  BMJ-990011513/0001-Pr 3/2012 "

             Soweit also die im neuen Jahresbericht veröffentlichte  Stellungnahme der Volxi. Ganz im Stil der legendären "PRAWDA"  abgefaßt !  Mir kommen schier die  Tränen ob des "Bedauerns"  der angeblichen bloßen "Verzögerung " !!!   Die Fakten sprechen jedoch eine ganz ganz andere Sprache:

                F A C T A       L O Q U U N T U R  

   Wieso braucht ein im Gesetz überaus deutlich geregelter Antrag nach § 11 HeimAufG  für die knappen  23 Kilometer  vom BG Neumarkt bis zum BG Salzburg  mehr als 10 Tage ?  Hat man etwa im Zeitalter des Internets und des ERV  bewußt und absichtlich die Neumarktner Schneckenpost AG beauftragt mit der Überbringung ?  Schon mehr als verdächtig genug der Start des überaus bedeutsamen Beschwerdefalles !  Offensichtlich war die berüchtigte bezirksgerichtliche Neumarktner Schlafwagengesellschaft restlos überfordert mit diesem Anbringen, das in solcher Form eben noch nie gestellt worden war in der gesamten deutschsprachigen Rechtsgeschichte !?

         Und dort am BG Salzburg kam es keineswegs bloß zu einem  " Ü B E R S E H E N "  des höchst unangenehmen doppelten Anbringens , sondern zu einer handfesten  VERTUSCHUNGS  -  KOALITION  zwischen sogenannten PflegschaftsrichterInnen, die mit dem bereits himmelhoch aufgetürmten Sachwalterschaftsakt des  WOLFGANG S. zu tun haben mit dem zuständigen C - Richter für das zivilgerichtliche Klagsverfahren  auf Herausgabe des Heimvertrages und der zuständigen  HA - Richterin  für das verfassungsgesetzlich verbürgte freiheitsschutzrechtliche Überprüfungsverfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz !!!  Es wurde ganz offensichtlich einmütig beschlossen, den unerhörten Angriff auf beiden Seitenflanken durch Ermordung des Sendboten und  "EINSILIERUNG"  der Leiche im P - Akt   dauerhaft lahmzulegen.

           Erst nach massivster Beschwerde über die Volksanwaltschaft startete das BMJ die vorgeschriebenen Nachforschungen und  man einigte sich auf erneutes Abwürgen beider Anträge  durch formelle  Erledigung  in die gewünschte Richtung. Den HA - Antrag  wimmelte frau ab mit der im höchsten Ausmaße absurden Behauptung, der WOLFGANG  sei dermaßen volltrottelig und debil, daß er unter keinen Umständen seine eigene leibliche Mutter als Vertrauensperson nach der gesetzlichen Garantie von § 27 e Konsumentenschutzgesetz  =  Heimvertragsgesetz  beanspruchen könnte  und somit der Antrag unzulässig sei und zurückzuweisen  blablablabla............

            Die "verbesserte"  Klage auf Herausgabe des nach über 9 Jahren noch immer verweigerten Heimvertrages wurde nach einer grotesken "Vorbereitenden Tagsatzung" am BGS  vom Vorsteher Dr. Wolfgang FILIP  unmittelbar darauf zielstrebig an die Wand gefahren und durch einen überaus amtsmißbräuchlichen Unterbrechungsbeschluß nach § 190 ZPO lahmgelegt bis dato.

            Und jetzt  "bedauert"  angeblich  das zuständige BM für Justiz  die  "VERZÖGERUNG",  obwohl es sich um eine schier unbeschreibliche  UNTERDRÜCKUNG  beider Anträge handelt mit dem ganz klar erkennbaren Ziel, die seit Jahrzehnten betriebenen skandalösen Praktiken in diversen Behinderteneinrichtungen nicht auffliegen zu lassen !

Soweit also  die aktuelle Veröffentlichung unseres Falles in der Österreich - Ausgabe der " Prawda" . Mittlerweile hat uns auch die Oberstaatsanwaltschaft Linz mitgeteilt, daß es keinerlei Anlaß gäbe für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen betreffend die Einstellung des Strafverfahrens  gegen die HA - Richterin Eva STRASSER. Und sämtliche juristischen Kapazunder im Heimrecht  von FELIX  AUSTRIA, die wir um Stellungnahmen und Klarstellungen ersucht haben, finden es keineswegs der Mühe wert zu antworten, nicht einmal eine Absage ist es ihnen wert ! Dies nährt den Verdacht, daß sie unter einer gemeinsamen Decke stecken mit all den hier schon ausgiebig angeprangerten Rechtsbrechern und Vertuschern.

 DIE   VOLLE   &  GANZE    WAHRHEIT   WIRD  JEDOCH   ANS   LICHT  KOMMMEN   ZUR   RECHTEN   ZEIT  !

Sonntag, 14. April 2013

SUPPLEMENTUM RECURSARIUM an das LGS

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13969

http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session22/A.HRC.22.53_English.pdf

NACHTRAG   zum   R E K U R S  gemäß  § 140/3  Außerstreitgesetz  vom 23.2.2013

An das Landesgericht Salzburg  als Rekursgericht  in der  Sachwalterschaftssache  des WOLFGANG  S

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html

              Aus besonders aktuellem Anlaß wird die oben verlinkte  "BIZEPS  -  INFO"  13969  vom vergangenen  Freitag, 12. April 2013  als unverzichtbare Rekursbeilage elektronisch nachgereicht  samt beiden Dokumenten des Sonderbotschafters der  UNO  gegen Folter. Dankenswerterweise hat die Vorsitzende  des  bundesrechtlichen  Monitoring - Ausschusses  zur CRPD  Frau Mag . Marianne  SCHULZE  diese höchst bedeutsamen Dokumente mit einem sehr zutreffenden Kurzkommentar ins Internet gestellt - öffentlicher  Applaus !

           Im  oben verlinkten  "REPORT  of the  SPECIAL  RAPPORTEUR  on  TORTURE........."   wird schon in der  "Summary"  auf S. 1  festgestellt:  " The present report focuses on certain forms of abuses in health - care settings that may cross a threshold  of  mistreatment that is tantamount to torture or cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.  It identifies the policies that promote these practices and existing protections gaps.

         By  illustrating some of these abusive  practices in health - care settings  ,  the report sheds light on often undetected forms of abusive practices  that occur  under the auspices of health - care policies  and emphasizes how certain treatments run afoul of the prohibition on torture and ill - treatment.  It identifies the scope of State's  obligatios to regulate, control anD supervise health - care practices with a view to preventing mistreatment under any pretext.

        The Special Rapporteur examines a number of the abusive practices commonly reported in health - care settings  and describes how the torture and ill - treatment framework applies in this context. The examples of torture and ill - treatment in health settings  discussed likely represent a small fraction of this global problem."

         Es wird dann in 90 Abschnitten sehr ausführlich und auch überzeugend dargelegt, daß jede segregierende und stigmatisierende Unterbringung  von behinderten Mitmenschen  in besonderen Heimen unter den Begriff  der Folter & Mißhandlung  im Sinne der Definitionen  in der  CAT  -  CONVENTION  AGAINST  TORTURE  BGBl. 492/1987

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1987_492_0/1987_492_0.pdf

OPCAT  leider noch nicht im RIS  veröffentlicht !

http://en.wikipedia.org/wiki/Optional_Protocol_to_the_Convention_against_Torture_and_other_Cruel,_Inhuman_or_Degrading_Treatment_or_Punishment

http://de.wikipedia.org/wiki/OPCAT

http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/287.pdf


sowie  der  CRPD  -  CONVENTION  on the  RIGHTS  of  PERSONS  with  DISABILITIES
BGBl. III/155/2008

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_III_155/BGBLA_2008_III_155.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006062

zu  subsumieren ist !  Der Sonderbotschafter der UNO  fordert eine unverzügliche totale Abkehr vom Prinzip einer zwangsweisen  Unterbringung  in speziellen Einrichtungen  sowie auch eine unverzügliche Beendigung jedweder Form von Zwangsbehandlung . Der gesamte Text dieses Berichtes wird somit zum konkreten Rekurs - Anbringen erhoben  und es werden folgende  ANTRÄGE  gestellt in aller Öffentlichkeit:

1. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht möge durch Beschluß die sofortige und unverzügliche  RÜCKFÜHRUNG  des am 17.10.2003  gewaltsam entführten Wolfgang S. in seine angestammte Heimatgemeinde Straßwalchen  anordnen.  Jeder weitere Tag  in der wie eine Haftanstalt geführten  Wohneinrichtung der "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  ist nichts anderes wie Folter & Mißhandlung im Sinne von CAT,  OPCAT  und auch CRPD !

2.  Diese Rückführung soll durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden, weil damals am 17.10.2003 leider diese Kriminalpolizei selbst mitgeholfen hat, den Wolfgang überfallsartig aus seiner gewohnten, familiären Umgebung zu reissen und in das segregierende und stigmatisierende Behindertenheim zu verschleppen.

3. Die Sachwalterschaft  für Wolfgang S. ist unverzüglich  wieder an die rechtmäßig  im Jahre 1991 bestellte Mutter des Betroffenen Renate KÖLTRINGER  zu übertragen, weil sie durch mehr als 10 Jahre damals zur vollsten  Zufriedenheit des Bezirksgerichtes Neumarkt diese Aufgabe erfüllt hatte und sich auch alle strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie vor Gericht in Luft aufgelöst haben. Die Bestellung der "Rechtsanwältin" Dr. Ingeborg HALLER  war von Anfang an rechtswidrig nach den gesetzlichen Vorgaben im ABGB  und somit nichtig. Sie betätigt sich im maximalen Ausmaß  als Unterdrückerin der Rechte des Wolfgangs und seiner Familie  und wird von Wolfgang auf das tiefste verachtet.

Dieses  Anbringen wird  nun auch  der Kommission 2 des MRB sowie der Volksanwaltschaft Wien  übermittelt sowie dem Hochkommissar für die Menschenrechte in Genf.

HANDELN  SIE  BITTE  ENTSCHLOSSEN im SINNE  des   SPECIAL  RAPPORTEURS  der  UNO !.

Samstag, 13. April 2013

VERTRAUENSPERSON nach Art. 432 ZGB SCHWEIZ

http://www.hslu.ch/s-rosch_fu_ajp_4-2011__505-516__1_.pdf

DIE   FÜRSORGERISCHE   UNTERBRINGUNG  im  REVIDIERTEN  KINDES - und   ERWACHSENENSCHUTZRECHT

                     Dankenswerterweise  hat  Prof. Daniel  ROSCH,  Luzern , seine bemerkenswerte Arbeit frei zugänglich ins Internet gestellt und nun schauen wir insbesondere genau an, was er zum neuen Art. 432  des Schweizer  Zivilgesetzbuches  über die neu eingeführte  " VERTRAUENS  -  PERSON "  zu sagen hat.

       "Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluß aller damit zusammenhängenden  Verfahren  unterstützt."

Dazu liiefert nun  der Verfasser im Abschnitt 5.6. seines Kommentares (S. 513 im Original)  folgenden  für uns höchst bemerkenswerten  Text:

             " Personen, die sich  unter  FU (Fürsorgerische  Unterbringung)  in einer Einrichtung aufhalten, leiden an einem Schwächezustand und müssen sich an ein neues Umfeld und eine neue Lebenssituation in der Einrichtung, die sie nicht von sich aus aufgesucht haben, gewöhnen. Deshalb fällt es Personen  in derartigen kritischen Lebenssituationen  besonders schwer,  von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Diesen Umständen soll die Vertrauensperson im revidierten Recht Abhilfe schaffen. Die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens beizuziehen, gilt für sämtliche Formen  der FU, in der Regel mit der zwangsweisen Unterbringung  oder aber mit der Zurückbehaltung .

                  Zur Bestimmung einer Vertrauensperson  bedarf es der Urteilsfähigkeit , an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind.  Der Vorschlag einer urteilsunfähigen Person  ist zu beachten und es ist abzuklären, inwiefern die vorgeschlagene VP eingesetzt werden kann.  Im Zweifelsfalle entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde . Kantone können zwar ergänzende Bestimmungen erlassen, diese dürfen aber nicht das Recht der betroffenen Person einschränken.  Mitarbeitende von Kliniken  sind in der Regel aufgrund von absehbaren Rollenkonflikten  keine geeigneten VPen.

                   Aufgabe der VP ist, die betroffene Person  über ihre Rechte und Pflichten  zu informieren, bei administrativen Aufgaben behilflich zu sein, ihre Anliegen weiterzuleiten  und geltend zu machen,  bei Konflikten zu vermitteln und in einem Verfahren  die schutzbedürftige Person zu begleiten, ohne daß andere  mit diesen Aufgaben betraute Personen davon entbunden würden. Mit Einwilligung der betroffenen Person  hat die VP auch Akteneinsichts-  und Auskunftsrecht.  Das Besuchsrecht muß der VP sodann auch außerhalb der Öffnungszeiten  der Einrichtung zustehen und sie ist bei der Erarbeitung des Behandlungsplanes beizuziehen.  Das Mandat ist in der Regel mit der Aufhebung der FU beendet, es sei denn, daß Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen sind. "    #  Zitat  Ende  #


                    Dazu ist nun vorrangig anzumerken, daß es in der Schweiz weder ein separates  "Unterbringungsgesetz"   noch auch ein separates  "Heimaufenthaltsgesetz"  wie bei uns hier in  FELIX  AUSTRIA  gibt, sondern  es gibt nun im revidierten Zivilgesetzbuch  (ZGB) dafür entsprechende Regelungen

http://www.curaviva.ch/index.cfm/48A6FFAB-A21D-299A-2F7223A9C5F8405A/?method=dossier.detail&id=94DE86AB-E4D7-DAE8-ED523E389B07E9A3

http://upload.sitesystem.ch/131D5358A8/4BFEA0B204/A4AF819A31.pdf

       Ob nun  in der Eidgenossenschaft tatsächlich die ganze schreckliche Materie etwas menschrechtskonformer abläuft als hierzulande, das möchte ich aus der Ferne nicht beurteilen . Was sich jedoch im Zusammenhang mit der engsten  VERTRAUENS  -  PERSON  des  WOLFGANG S.  hierzulande abspielt, das spottet jeder Beschreibung und sollte nochmals in aller Öffentlichkeit angeprangert werden:

1. Gemäß  § 27 e Konsumentenschutzgesetz  hat  er am 5.12.2011  in Form eines gerichtlichen Protokolles am BG Neumarkt bei Salzburg unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß seine eigene leibliche Mutter, Frau Renate  KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin hier in A- 5204 Straßwalchen,  seine engste  Vertrauensperson für sämtliche Belange nach dem Heimvertragsgesetz ist

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf

2.  Gemäß § 11 Heimaufenthaltsgesetz  wurde damals zugleich der berechtigte Antrag auf gerichtliche Überprüfung diverser Freiheitsbeschränkungen durch diese namhaft gemachte VP gestellt in Form eines wohlformulierten Schriftsatzes

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_11/BGBLA_2004_I_11.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf

3.   Desgleichen wurde von dieser befugten VP  die Klage auf Herausgabe des bislang verweigerten Heimvertrages  auf der Grundlage der unzweifelhaften Berechtigung des § 27 d Abs. 5 KSchG  eingebracht.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf


                Und bis heute verweigert der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  in rechtsbrechender Komplizenschaft mit sämtlichen bislang befaßten "Richtern"  und mit der ebenso notorisch rechtsbrechenden angeblichen "Rechtsanwältin"  Ingeborg  HALLER die Anerkenntnis dieser namhaft gemachten Vertrauensperson  und sabotiert somit hartnäckig und völlig unbelehrbar  die für den wehrlosen Wolfgang so wichtige Unterstützung  in allen vom Gesetz vorgesehenen Belangen einschließlich derjenigen nach der Patientencharta !

SCHWERSTER    RECHTSBRUCH   durch  RICHTER     in Form  der   VEREITELUNG  der   GESETZLICHEN   VERTRAUENSPERSON    -    SCHÄMT   EUCH   vor  GOTT   und   der   WELT  !!!

Freitag, 12. April 2013

SALZBURGER LANDESREGIERUNG IGNORIERT PATIENTENCHARTA !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2006_I_140/BGBLA_2006_I_140.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20060814_75/LGBL_SA_20060814_75.pdf

DIE   SALZBURGER  LANDESREGIERUNG   MISSACHTET  die  PATIENTENRECHTE  in  den  BEHINDERTENHEIMEN

      Artikel  1 der  Patientencharta  BGBl.I/140/2006  bzw. LGBl. Salzburg Nr. 75/2006  wie oben verlinkt  stellt unzweifelhaft klar :

              "ZIELSETZUNG   und   DEFINITION

      (1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung  dafür zu sorgen, daß die folgenden Patientenrechte  sichergestellt sind.

       (2)  Träger  von Patientenrechten  im Sinne dieser Vereinbarung  ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens  in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.

       (3)   Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe  und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung  und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung  des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe,  der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen. "

        Es ist nun grundsätzlich  zu bemängeln, daß die Zielsetzungen  &  Definitionen  dieses Artikels 1  für die "Bewohner"  von Behindertenheimen  total ignoriert werden , weil weder die freie Arztwahl noch die vollständige Aufklärung und Information  über  Behandlungen  genehmigt werden, sondern es herrscht eine  GNADENLOSE  DIKTATUR  von Heimleitern, Bereichsleitern,  Heimärzten etc  und jedwede Einmischung von  "außen"  durch  namhaft gemachte  "Vertrauenspersonen" nach Art. 14  wird genauso  bekämpft  wie die Namhaftmachung einer Vertrauensperson nach dem Heimvertragsgesetz für die zivilrechtlichen Belange des Heimaufenthaltes !!!

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081050/NOR40081050.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf

         Insgesamt ist festzustellen, daß es überhaupt keine Sicherstellung der Bewohnerrechte und auch der Patientenrechte in den landesrechtlich betriebenen Wohnheimen der  angeblichen  "Lebenshilfe" gibt. Es werden überhaupt  nach Lust & Laune  ganze Gesetze vom Tisch gefegt mit einer  einzigen Handbewegung : "BRAUCHEN  WIR  HIER NICHT ! "  Durch  die katastrophale Schlamperei im Salzburger Landtag  wurde bislang auch nicht einmal die Pflegevorsorgevereinbarung aus 1993,  BGBl. 866 ins konkrete Landesrecht umgesetzt im Bereich der Behindertenheime, obwohl schon damals das völlig freie Besuchsrecht, die freie Arztwahl und überhaupt das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ausdrücklich als Grundrechte  jedes Bewohners  garantiert worden sind. 

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_866_0/1993_866_0.pdf

        Wohin sollen wir uns nun wenden ???  Sämtliche Beschwerdestellen erachten sich für unzuständig betreffend die Behindertenheime, diese katastrophal entartete und zum Sklavenhalterverein pervertierte "Lebenshilfe"  genießt nach wie vor die totale Narrenfreiheit und den Status einer völlig unantastbaren  " HEILIGEN  KUH " !  Auch die Besuchskommission 2 des Menschenrechtsbeirates  unter Leitung der Volxi  hat noch keine konkreten Ergebnisse diesbezüglich geliefert.  Wenn man den neuesten Bericht von  "Oberkommissar"  Reinhard  KLAUSHOFER in der neuesten Ausgabe der ÖZPR liest, dann möchte man meinen & hoffen, das könnte nun tatsächlich bald ganz anders werden  -  warten wir das noch geduldig ab ! Im "Standard"  gab es ja vor etlichen Tagen ganz interessante Neuigkeiten aus Vorarlberg von der Kommission 1 zu lesen.

http://derstandard.at/1363707134602/Vorarlberg-Polizei-ersetzt-Aerzte-bei-psychischen-Krisen 


            Die  FACHBEHÖRDLICHE  VERANTWORTUNG  für alle diese Miß - stände trägt zu 100 % die Salzburger Landesregierung, die längste  Zeit schon nur mehr mit hausgemachten Skandalen beschäftigt ist und ich sage es nochmals in aller Klarheit : weit größer sind die Versäumnisse im Sozialbereich als die ständig im Vordergrund stehenden im Finanzbereich !

WER   SICHERT  die  PATIENTENRECHTE   in den  BEHINDERTENHEIMEN  nach  der  PATIENTEN  -  CHARTA ?

Donnerstag, 11. April 2013

SCHWERSTE VERLETZUNG von ARTIKEL 47 GRC !

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0001:0016:de:PDF

SALZBURGER   JUSTIZ  MISSACHTET   DIE   GRUNDRECHTECHARTA   DER  EU  !

TITEL  VI    JUSTIZIELLE  RECHTE              ARTIKEL  47

RECHT  AUF   EINEN   WIRKSAMEN   RECHTSBEHELF

und  ein   UNPARTEIISCHES  GERICHT

         " Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

          Jede Person hat ein Recht darauf, daß ihre Sache von einem unabhängigen , unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.  Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

          Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. "

WOLFGANG  S.  KLAGT  die  SALZBURGER   JUSTIZ  AN :   ALLE  DIESE   RECHTE   WERDEN  MIR SEIT ÜBER 9  JAHREN  VERWEIGERT ! 

1. Mir wird seit dem 17. Oktober  2003  der ZWANGSAUFENTHALT  in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling  völlig rechtswidrig vom Heimträger  "Lebenshilfe  Salzburg",  von der Sachwalterin  Ingeborg  HALLER  und von allen bislang betroffenen Pflegschaftsrichtern am Bezirksgericht und Landesgericht Salzburg   AUFGENÖTIGT, ohne daß ich mich dagegen wehren kann.  Die Salzburger Justiz verweigert mir die Rechtsdurchsetzung  in meinem unverzichtbaren Recht auf persönliche Freiheit und auf freie Wahl des Wohnortes und der Wohnform  nach den Garantien von Art. 19 BRK.


2.  Meine seit dem 5. Dezember 2011  anhängige  KLAGE  auf  HERAUSGABE  des  HEIMVERTRAGES  wurde anfangs 7 Monate hindurch komplett unterdrückt, dann äußerst widerwillig  in Gang gesetzt, um sie sofort wieder mit einem völlig rechtswidrigen  unbefristeten Unterbrechungsbeschluß auf Dauer lahmzulegen und zu vereiteln. Die Salzburger Justiz ist in keiner Weise gewillt, mein unverzichtbares Recht  auf das konsensuale Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz durchzusetzen.

3.  Mein ANTRAG  vom  5. Dezember 2011  auf gerichtliche ÜBERPRÜFUNG der vielfachen FREIHEITSBESCHRÄNKUNGEN  durch den Heimträger wurde ebenfalls durch 7 Monate hindurch total amtsmißbräuchlich unterdrückt und  dann sofort mit einer unvorstellbar niederträchtigen Ausflucht an die Wand gefahren und brutal abgewürgt ! 

4.  Die  STRAFANZEIGE  gegen die dafür verantwortliche Richterin des BGS  Mag. Eva  STRASSER  wird seither ebenfalls vom gesamten Justizapparat systematisch unterdrückt, damit das gesamte Unrechtssystem problemlos weiterhin betrieben werden kann.


5.  Vor  wenigen Tagen habe ich zusammen mit meiner engsten Vertrauensperson , das ist meine Mutter  Renate  KÖLTRINGER; am AMTSTAG  am Bezirksgericht Salzburg vorgesprochen, um meine Rechte in Erinnerung zu rufen. Ich werde überhaupt nicht ernstgenommen, alle Richter ignorieren mein Vorbringen  und treiben Spott und Hohn mit einer völlig wehrlosen Person !  Sogar der Oberste Gerichtshof in Wien findet all dies sehr lustig und schickt immer alles zurück wegen  "Unzulässigkeit". Ich finde das aber gar nicht lustig und werde nun die FRA, die Grundrechteagentur der Europäischen Union mit einer umfangreichen Beschwerde gegen die Salzburger Justiz einschalten.



SCHANDE  ÜBER  DIE  GESAMTE   SALZBURGER  JUSTIZ :  VÖLLIG   WEHRLOSE   PERSONEN  WERDEN  ALLER  IHRER  RECHTE   BERAUBT  &   MISSHANDELT  !


Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09879686_11U00466_2_00
        

Sonntag, 7. April 2013

ENTMÜNDIGT = BEVORMUNDET = MUNDTOTGEMACHT !

WOLFGANG  S.  KLAGT  AN :

TOTAL         ENT  -  MÜNDIGT

TOTAL   BEVOR  -  MUNDET

TOTAL                       MUND  -  TOT  -  GEMACHT  !!!


http://www.salzburger-fenster.at/redaktion/aktuelle_berichte/die_tendenz_bei_sachwalterschaften_ist_stark_steigend_2_500_salzburger_entmuendigt_nur_wenige_kommen

Das "Salzburger Fenster" Nr 11a vom 3.4.2013 bringt schon auf der Titelseite diese erschreckende Schlagzeile  unbestellt in jeden Salzburger Haushalt :

"DIE  TENDENZ BEI  SACHWALTERSCHAFTEN IST STARK  STEIGEND

2.500  SALZBURGER  "ENTMÜNDIGT"  -  NUR  WENIGE   KOMMEN   WIEDER   RAUS  ! "

Und  dann auf den Seiten 6 und 7 innen folgt ein eher oberflächliches und klischeeartiges Sittenbild der SW - Entwicklung hier im Bundesland Salzburg. Die auch für jeden noch so saturierten Spießbürger erschreckende Befürchtung, im höheren Alter der staatlich verordneten  "Versachwaltigung" selbst zum Opfer zu fallen, erzeugt natürlich tiefsitzende, dumpfe  Ängste  und Irritationen, die sich wieder einmal mediengeil in diversen Gazetten finden : auch im  "Profil" läuft gerade eine diesbezügliche Serie durch Elfriede  HAMMERL; die sich den Kopf zerbricht in aller Öffentlichkeit, wie es ihr dereinst selbst ergehen könnte als Opfer einer derartigen Besachwalterung 

http://www.profil.at/articles/1311/574/354835/elfriede-hammerl-entmuendigt

http://www.profil.at/articles/1313/574/355569/elfriede-hammerl-entmuendigt-ii

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13915

Auffällig aber wieder einmal, daß es sich bei diesen bedrückenden Berichten  ausschließlich um  gerontologische Fälle handelt, also um betroffene  Personen  mit Altersdemenzen und derlei mehr. Und  niemand will sich mit der anderen großen Gruppe  unter Sachwalterschaft  befassen,  das sind die sogenannten  "OLIGOPHRENEN", die meist schon von früher Kindheit an unter retardiertem Autismus und sonstigen Diversitäten leiden, und von ihren SachwalterInnen  gnadenlos  entmündigt  =  total  bevormundet  =  total  mundtot  gemacht werden  ihr gesamtes Leben lang !

          Ein erheblicher Anteil dieser Betroffenen  befindet sich in  bescheidmäßig angeordneter  landesrechtlicher  und vollstationärer  Fremd - Unterbringung  in KZ - artig betriebenen, jedoch nach außen hin geradezu perfekt  getarnten & behübschten   "familien - ähnlichen"  Heimen. Die für diese zwangsverheimten  SW - Klienten unentrinnbare Situation wird ringsum  mit wohlklingenden Euphemismen abgesichert, zugepflastert und auch regelrecht verbunkert mit meterdicken  potemkinschen  Abwehr - Fassaden : es handle sich im Gegensatz zur  Hartheimschen   EUTHANASIE  um die  EUBIONIE;   das heißt also, hier gibt es das schöne Leben ohne irgendeine Sorge oder Verantwortung.  Die  "Bewohner" (in Wahrheit handelt es sich um  "Schutzhäftlinge")  werden ja rund um die Uhr nur "betreut"  und außerdem  nur  "begleitet", damit sie nicht durchgehen & ausbüxen in die  "gefährliche"  Normalwelt.

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html 

         Und einer von diesen mehr als 13.000 zwangsverheimten SW - Opfern  ist unser  WOLFGANG S.,  der in wenigen Tagen seinen 42. Geburtstag feiert.  Schon im 2. Lebensjahr  entwickelte sich bei ihm eine massive autistische Abkapselung & Retardierung, die in späteren Jahren jedoch immer wieder umschlug  in einen absolut unbeherrschbaren  ERETHISMUS , das  heißt  er läuft aufgeregt hin und her  und führt stereotype Monologe, was zur dauerhaften Abstempelung  "Schwerbehindert 70 %,  bildungsunfähig,  arbeitsunfähig, wohnunfähig" führte.

          Nach unlösbaren Differenzen mit dem Heimträger LHS nahm ihn dann die eigene Mutter als befugte Sachwalterin im Juni 2002 aus dem Heim heraus und integrierte ihn ins häusliche und  betriebliche Familienleben, soweit das nur irgendwie möglich war.  Dabei wurden aufgrund der übergroßen  Herausforderungen auch gravierende Fehler gemacht, die letztendlich zur kriminalpolizeilichen und fürsorgerlichen  Intervention  führten mit einer entführungsmäßigen, besonders heimtückisch & hinterhältig  durchgezogenen "Kindesabnahme". Die Medien berichteten damals tagelang in markanten Schlagzeilen..........

               Eine Mitarbeiterin des Heimträgers LHS  riß damals völlig widerrechtlich die gesamte Sachwalterschaft an sich und sorgte dann später dafür, daß die angebliche  "Rechtsanwältin" Dr. Ingeborg  HALLER in Salzburg zur dauerhaften  Sachwalterin für alle Belange des Wolfgang gerichtlich bestellt wurde. Seither wird der mittlerweile 42 - Jährige  sowohl vom Heimträger LHS,  von der Sachwalterin , von der fachbehördlich zuständigen Landesregierung  und letztlich auch von allen sogenannten "Pflegschaftsrichtern"  in absolut menschenrechtswidriger Weise  bevormundet  und total mundtot gemacht.  Er wird wie ein  LEIBEIGENER  in  Unfreiheit gehalten , ausgebeutet, vergewaltigt und mißbraucht tagtäglich  genau nach der Diktion von Artikel 16 Abs.3 der BRK !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102309/NOR40102309.pdf

     Eine solche  " SACH  -  WALTER  -  SCHAFT " widerspricht in jeder Hinsicht der gesamten BRK , die trotz des sogenannten "Erfüllungs - Vorbehaltes" in der Präambel  als unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht der Republik  Österreich zu gelten hat, genauso wie die EMRK und auch die GRC, was der Oberste Gerichtshof vor kurzem in einem Vorlageantrag  auf Vorabentscheidung  an den EUGH deutlich genug  zum Ausdruck gebracht hat. Diese Form der SW muß schleunigst ersatzlos abgeschafft werden, denn sie fördert nur mafiöse, hochkriminelle Seilschaften aus :  SACH  - Bearbeitern der landesrechtlichen Behindertenhilfe ;  aus  SACH  - Waltern  verschiedenster Herkunft (am gefährlichsten sind eindeutig die RechtsanwältInnen !) ;  aus  SACH  -  Verständigen der Neuropsychiatrie  und  der Familienkunde, die sich aus der gnadenlosen Abstempelung wehrloser Personen ein einträgliches Gewerbe aufgebaut haben  -  und zur absoluten Krönung : auch aus  SACH  - Walterschaftsrichtern  vom BG  über das LG  bis zum OGH !  Schon allein aus diesen Begriffen ist deutlich zu erkennen, daß es hier nur mehr um  " SACHEN "  geht und nicht um Mitmenschen wie Ich und Du.

             Seit mehr als vollen drei Jahren nun schon  ist anhängig am zuständigen Bezirksgericht Salzburg ein durch befugten Antrag des Wolfgang selbst in Gang gesetztes  und bestens begründetes Umbestellungsverfahren nach § 278 ABGB, 

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40146877/NOR40146877.pdf 

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/imfname_056782.pdf 

BITTE  GENAUEST  VERGLEICHEN  ENTWURF  +  KOMMENTAR  zu  § 278  !!!


das sich derzeit erneut im Rekurs - Stadium befindet am hiesigen Landesgericht  und endlos verschleppt wird. Findet sich nun  an diesem LGS endlich eine Mehrheit von 2 Richtern des familienrechtlichen  Rekurs - Senates  für eine menschenrechtskonforme   Erledigung  und beschluß - förmige Befreiung  des Wolfgang aus der gnadenlosen Sklavenhalterei durch die notorisch rechtsbrechende  "Rechtsanwältin"  Ingeborg  HALLER  und die  "Bereichsleiterin"  Mag. Sabine  BIBER  vom  Heimträger  LHS als der hauptverantwortlichen   Dogmatikerin für die gesamte wohnungsmäßige KZ - Maschinerie der angeblichen  " LEBENS  -  HILFE "  Salzburg ?

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=12774