http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061456.pdf
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf
BUNDESREGIERUNG LIEFERT ENDGÜLTIGE KLARHEIT !
Auf der Seite 21 und 22 der oben verlinkten Materialien zum SWRÄG 2006 finden wir zum neu vorgelegten § 284 a ABGB folgende höchst bedeutsame Darlegungen (ohne Literaturzitate !):
Vor dem KindRÄG 2001 wurden im Rahmen der "Personensorge" auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen der AUFENTHALTSBESTIMMUNG getroffen. Seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 wird diskutiert, ob es ein Recht des Sachwalters zur Bestimmung des Aufenthaltes der behinderten Person - insbesondere , wenn dies mit freiheitsbeschränkenden Wirkungen verbunden ist, überhaupt gibt.
Der Entwurf will diese Fragen nunmehr in § 284 a möglichst klar regeln. Zunächst wird in Abs.1 festgestellt, daß die behinderte Person, wenn sie über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, über ihren WOHN ORT selbst entscheidet. Ob eine behinderte Person fähig ist, dies für sich zu beurteilen, ist grundsätzlich davon UNABHÄNGIG, ob sie auch über die Fähigkeit verfügt, die hiefür erforderlichen Verträge (Mietverträge u. dgl.) abzuschließen. Vor die Frage gestellt, wie die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu beschreiben sind, können die Fähigkeit zur Bewertung des Für und Wider des gewählten Wohnortes, die Fähigkeit zu einem angemessenen Verständnis der Tatsachen (das Haus verfügt über keinen Lift, die Wohnung ist teuer, Finanzierung etc.) sowie die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Steuerung des Verhaltens (bestehen z.B. übermächtige Ängste) von einander unterschieden werden. An diese Entscheidung des Betroffenen ist der Sachwalter bei Vorliegen der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Klienten gebunden, er darf daher grundsätzlich keine dem Willen des Betroffenen widersprüchlichen Verträge abschließen
Soweit der Betroffene nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, hat nach Abs. 2. erster Satz der Sachwalter diese Entscheidung für die bP zu treffen , wenn dies zur Wahrung ihres Wohles (z.B. weil die DROHENDE VERWAHRLOSUNG & UNTERVERSORGUNG durch die Organsisation eines AMBULANTEN Betreuungsnetzes, Beihilfen zur finanziellen Absicherung und ähnliche Maßnahmen voraussichtlich nicht abgewendet werden kann ) erforderlich ist und sein Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheiten umfaßt. Von der Bestimmung des W O H N - O R T E S - und nicht des AUFENTHALTS - wird deshalb gesprochen, weil der Sachwalter - anders als Eltern für ihre Kleinkinder - nicht den Aufenthalt der bP im engeren räumlichen & sozialen Umfeld bestimmen kann ( und wohl auch nicht soll).
Ist mit der Entscheidung des Sachwalters eine dauerhafte Änderung des Wohnortes der Person unter SW verbunden, d.h. wird der Betroffene dort ( etwa bei Auflösung des bisherigen Haushaltes) voraussichtlich auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit leben, bedarf es nach Abs 2 zweiter Satz zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes . Nimmt der SW eine solche Aufenthaltsänderung ohne diese Genehmigung vor, so ist diese unzulässig und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Die Auflösung etwa eines bestehenden Mietvertrages der bP durch den SW kann unabhängig davon als Maßnahme der außerordentlichen Vermögensverwaltung - bei sonstiger Nichtigkeit - genehmigungspflichtig sein ( für den Heimvertrag gilt Besonderes, siehe § 27 d Abs.6 des Entwurfs). Festzuhalten ist, daß eine solche dauerhafte Aufenthaltsänderung - auf Grund der damit zusammenhängenden gravierenden Änderungen der Lebensumstände des Betroffenen - im Allgemeinen nicht eine vom Einstweiligen Sachwalter zu regelnde "dringende Angelegenheit " im Sinn des § 120 Außerstreitgesetz ist.
Das BM für Justiz hat im Zuge der Vorbereitung des Entwurfes auch eine Bestimmung über die zwangsweise Zuführung zu medizin. Behandlungen und über die ZWANGSWEISE DURCHSETZUNG einer AUFENTHALTSÄNDERUNG zur Diskussion gestellt. Auf Grund der ganz überwiegend ablehnenden Haltung der Experten wird von einer solchen Regelung aber Abstand genommen. Eingewandt wurde einerseits, daß es nur wenige Personen gäbe, denen durch diese Zwangsmaßnahmen tatsächlich besser geholfen werden könne als durch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt . Für den Großteil des betroffenen Klientel berge eine solche Maßnahme aber auf Grund der geringeren "nachgehenden" Fürsorge deutliche Gefahren. Andererseits wäre auch für diese freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ein aufwändiges Rechtsschutzverfahren vorzusehen, das jenem des UbG gleiche, da ansonsten eine Ungleichbehandlung vorliege. Dann wäre aber mit der Einführun g einer spezielleren Form von Zwangsmaßnahmen jedenfalls keine schnellere und formlosere gerichtliche Entscheidung verbunden. Dazu könnte die Legimität von institutionellen Zwangsmaßnahmen oftmals dazu führen, daß weniger Gewicht auf die Überzeugungsarbeit gelegt werde, die aber - auch therapeutisch gesehen - von großer Bedeutung sei. Im Gesetzentwurf wird diesen nachvollziehbaren Bedenken insofern Rechnung getragen, als keine ausdrückliche Regelung dieser Materie erfolgt. Freiheitsbeschränkungen sind daher weiterhin nur im Rahmen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Notstand) bzw. nach den Vorgaben des UbG, des HeimAufG und des § 46 SPG zulässig. "
Soweit also die damals vom Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage , die diesmals vom Justizausschuß akzeptiert wurde in diesem Bereich und dann auch vom Plenum des Nationalrates mehrheitlich abgesegnet wurde. Seit dem 1. Juli 2007 ist somit folgende Fassung des § 284 a ABGB in Kraft und steht somit nun auch konkret erneut in Diskussion & Debatte im Vorfeld umwälzender Ereignisse, die ihren Schatten schon längste Zeit vorauswerfen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079115/NOR40079115.pdf
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061456.pdf
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf
BUNDESREGIERUNG LIEFERT ENDGÜLTIGE KLARHEIT !
Auf der Seite 21 und 22 der oben verlinkten Materialien zum SWRÄG 2006 finden wir zum neu vorgelegten § 284 a ABGB folgende höchst bedeutsame Darlegungen (ohne Literaturzitate !):
Vor dem KindRÄG 2001 wurden im Rahmen der "Personensorge" auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen der AUFENTHALTSBESTIMMUNG getroffen. Seit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 wird diskutiert, ob es ein Recht des Sachwalters zur Bestimmung des Aufenthaltes der behinderten Person - insbesondere , wenn dies mit freiheitsbeschränkenden Wirkungen verbunden ist, überhaupt gibt.
Der Entwurf will diese Fragen nunmehr in § 284 a möglichst klar regeln. Zunächst wird in Abs.1 festgestellt, daß die behinderte Person, wenn sie über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, über ihren WOHN ORT selbst entscheidet. Ob eine behinderte Person fähig ist, dies für sich zu beurteilen, ist grundsätzlich davon UNABHÄNGIG, ob sie auch über die Fähigkeit verfügt, die hiefür erforderlichen Verträge (Mietverträge u. dgl.) abzuschließen. Vor die Frage gestellt, wie die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu beschreiben sind, können die Fähigkeit zur Bewertung des Für und Wider des gewählten Wohnortes, die Fähigkeit zu einem angemessenen Verständnis der Tatsachen (das Haus verfügt über keinen Lift, die Wohnung ist teuer, Finanzierung etc.) sowie die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Steuerung des Verhaltens (bestehen z.B. übermächtige Ängste) von einander unterschieden werden. An diese Entscheidung des Betroffenen ist der Sachwalter bei Vorliegen der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Klienten gebunden, er darf daher grundsätzlich keine dem Willen des Betroffenen widersprüchlichen Verträge abschließen
Soweit der Betroffene nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, hat nach Abs. 2. erster Satz der Sachwalter diese Entscheidung für die bP zu treffen , wenn dies zur Wahrung ihres Wohles (z.B. weil die DROHENDE VERWAHRLOSUNG & UNTERVERSORGUNG durch die Organsisation eines AMBULANTEN Betreuungsnetzes, Beihilfen zur finanziellen Absicherung und ähnliche Maßnahmen voraussichtlich nicht abgewendet werden kann ) erforderlich ist und sein Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheiten umfaßt. Von der Bestimmung des W O H N - O R T E S - und nicht des AUFENTHALTS - wird deshalb gesprochen, weil der Sachwalter - anders als Eltern für ihre Kleinkinder - nicht den Aufenthalt der bP im engeren räumlichen & sozialen Umfeld bestimmen kann ( und wohl auch nicht soll).
Ist mit der Entscheidung des Sachwalters eine dauerhafte Änderung des Wohnortes der Person unter SW verbunden, d.h. wird der Betroffene dort ( etwa bei Auflösung des bisherigen Haushaltes) voraussichtlich auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit leben, bedarf es nach Abs 2 zweiter Satz zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes . Nimmt der SW eine solche Aufenthaltsänderung ohne diese Genehmigung vor, so ist diese unzulässig und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Die Auflösung etwa eines bestehenden Mietvertrages der bP durch den SW kann unabhängig davon als Maßnahme der außerordentlichen Vermögensverwaltung - bei sonstiger Nichtigkeit - genehmigungspflichtig sein ( für den Heimvertrag gilt Besonderes, siehe § 27 d Abs.6 des Entwurfs). Festzuhalten ist, daß eine solche dauerhafte Aufenthaltsänderung - auf Grund der damit zusammenhängenden gravierenden Änderungen der Lebensumstände des Betroffenen - im Allgemeinen nicht eine vom Einstweiligen Sachwalter zu regelnde "dringende Angelegenheit " im Sinn des § 120 Außerstreitgesetz ist.
Das BM für Justiz hat im Zuge der Vorbereitung des Entwurfes auch eine Bestimmung über die zwangsweise Zuführung zu medizin. Behandlungen und über die ZWANGSWEISE DURCHSETZUNG einer AUFENTHALTSÄNDERUNG zur Diskussion gestellt. Auf Grund der ganz überwiegend ablehnenden Haltung der Experten wird von einer solchen Regelung aber Abstand genommen. Eingewandt wurde einerseits, daß es nur wenige Personen gäbe, denen durch diese Zwangsmaßnahmen tatsächlich besser geholfen werden könne als durch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt . Für den Großteil des betroffenen Klientel berge eine solche Maßnahme aber auf Grund der geringeren "nachgehenden" Fürsorge deutliche Gefahren. Andererseits wäre auch für diese freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ein aufwändiges Rechtsschutzverfahren vorzusehen, das jenem des UbG gleiche, da ansonsten eine Ungleichbehandlung vorliege. Dann wäre aber mit der Einführun g einer spezielleren Form von Zwangsmaßnahmen jedenfalls keine schnellere und formlosere gerichtliche Entscheidung verbunden. Dazu könnte die Legimität von institutionellen Zwangsmaßnahmen oftmals dazu führen, daß weniger Gewicht auf die Überzeugungsarbeit gelegt werde, die aber - auch therapeutisch gesehen - von großer Bedeutung sei. Im Gesetzentwurf wird diesen nachvollziehbaren Bedenken insofern Rechnung getragen, als keine ausdrückliche Regelung dieser Materie erfolgt. Freiheitsbeschränkungen sind daher weiterhin nur im Rahmen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Notstand) bzw. nach den Vorgaben des UbG, des HeimAufG und des § 46 SPG zulässig. "
Soweit also die damals vom Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage , die diesmals vom Justizausschuß akzeptiert wurde in diesem Bereich und dann auch vom Plenum des Nationalrates mehrheitlich abgesegnet wurde. Seit dem 1. Juli 2007 ist somit folgende Fassung des § 284 a ABGB in Kraft und steht somit nun auch konkret erneut in Diskussion & Debatte im Vorfeld umwälzender Ereignisse, die ihren Schatten schon längste Zeit vorauswerfen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079115/NOR40079115.pdf
KEINERLEI ZWANGSBEFUGNISSE für TOTAL AUSGEFLIPPTE "RECHTSANWÄLTIN " als DIKTATORISCHE SACHWALTERIN !